BAG Urteil v. - 4 AZR 253/13

Eingruppierung im öffentlichen Dienst - Sachbearbeiterin "Wirtschaftliche Sozialhilfe" - "Besonders verantwortungsvolle" Tätigkeit - Wertender Vergleich

Gesetze: Anl 1a VergGr Vb Fallgr 1a BAT-O, Anl 1a VergGr IVb Fallgr 1a BAT-O, § 17 Abs 1 TVÜ-VKA, § 16 TVöD, Anh §16 Abschn 1 Abs 1 TVöD

Instanzenzug: Az: 7 Ca 2435/11 Urteilvorgehend Sächsisches Landesarbeitsgericht Az: 3 Sa 247/12 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.

2Die Beklagte beschäftigt in ihrem Sozialamt verteilt auf vier Außenstellen über 30 Sachbearbeiter/-innen mit Aufgaben der „Wirtschaftlichen Sozialhilfe“ nach dem SGB XII. Den Sachbearbeitern steht in der jeweiligen Außenstelle ein Außenstellenleiter vor. Die Außenstellenleiter unterstehen ihrerseits dem Leiter der Abteilung Wirtschaftliche Sozialhilfe und Migrantenhilfe.

3Die Klägerin ist seit Juli 1994 bei der Beklagten angestellt. Kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme fand auf ihr Arbeitsverhältnis bis zum der BAT-O in der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung Anwendung. Seit dem bestimmt sich ihr Arbeitsverhältnis nach den Regelungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD/VKA) vom .

4Die Klägerin übt seit Beginn ihres Arbeitsverhältnisses die Aufgaben einer Sachbearbeiterin „Wirtschaftliche Sozialhilfe“ aus. Sie besitzt eine Anordnungsbefugnis in Höhe von bis zu 1.500,00 Euro pro Einzelfall. Auf der Grundlage einer von der Beklagten erstellten Arbeitsplatzbeschreibung aus dem Jahre 2001 wurde sie nach der VergGr. Vb Fallgr. 1b BAT-O und nach Absolvierung der vorgesehenen Bewährung nach der VergGr. IVb Fallgr. 1b BAT-O vergütet.

5Nach Inkrafttreten des TVöD/VKA wurde sie nach Maßgabe des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) in die Entgeltgr. 9 Stufe 5 TVöD/VKA übergeleitet.

6Die Beklagte erstellte nach Inkrafttreten des SGB XII und mehrfachen Änderungen des SGB II - die ua. die „Herausnahme“ der erwerbsfähigen Arbeitslosen aus dem Bereich der Sozialhilfe betrafen - im Juli 2010 für die Zeit ab dem für die bei ihr tätigen Sachbearbeiter/-innen „Wirtschaftliche Sozialhilfe“ eine neue Arbeitsplatzbeschreibung, die zu einer Bewertung der Stellen mit der VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT-O führte. Die Arbeitsplatzbeschreibung, die der tatsächlichen Tätigkeit der Klägerin entspricht, lautet auszugsweise wie folgt:

7Die Beklagte teilte der Klägerin das Ergebnis der tariflichen Bewertung mit Schreiben vom mit. Hierin heißt es auszugsweise:

8Die Klägerin entschied sich für die Fortsetzung ihrer bisherigen Tätigkeit. Die Beklagte sah deshalb von einer Umsetzung in die ARGE ab und erhielt dafür von der Klägerin die Zusage, sich nicht gegen die „Rückgruppierung“ als solche zu wehren. Die Parteien waren sich allerdings einig, dass die Klägerin die zutreffende Eingruppierung feststellen lassen könne.

9Mit Schreiben vom machte die Klägerin dann - im Ergebnis erfolglos - geltend, ihre Tätigkeit als Sachbearbeiterin „Wirtschaftliche Sozialhilfe“ erfülle die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT-O; sie sei deshalb der Entgeltgruppe 9 Stufe 6 TVöD/VKA zuzuordnen.

10Mit ihrer Klage hat die Klägerin ihr Anliegen weiter verfolgt und die Auffassung vertreten, ihre Tätigkeit hebe sich aus der - von der Beklagten angenommenen - Bewertung nach der VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT-O dadurch heraus, dass sie „besonders verantwortungsvoll“ im Tarifsinne sei. Sie werde regelmäßig von Amts wegen auch ohne Antrag der Betroffenen tätig. Ihre Klientel sei wesentlich hilfs- und schutzbedürftiger als die anderen Antragsteller/Leistungsempfänger des Bereichs „Wirtschaftliche Sozialhilfe“. Sie betreue - was unstreitig ist - ausschließlich ältere Bürger und jüngere Erwerbsunfähige, von denen viele obdachlos, drogen- oder alkoholabhängig und/oder an AIDS erkrankt seien.

11Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

12Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags die Auffassung vertreten, die Tätigkeit der Klägerin sei nicht „besonders verantwortungsvoll“ im Tarifsinne.

13Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.

Gründe

14Die Revision der Klägerin ist begründet. Mit der vom Landesarbeitsgericht vertretenen Begründung konnte die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts nicht zurückgewiesen werden. Die als Eingruppierungsfeststellungsklage ohne weiteres zulässige (vgl. dazu nur  - Rn. 15) Klage ist begründet.

15I. Die Klägerin hat Anspruch auf ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 9 Stufe 6 TVöD/VKA, der sie nach der Anlage 3 TVÜ-VKA vorläufig zuzuordnen ist. Ihre Tätigkeit erfüllt die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der VerGr. IVb Fallgr. 1a BAT-O. Sie hebt sich dadurch aus einer nach VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT-O bewerteten Tätigkeit heraus, dass sie „besonders verantwortungsvoll“ im Tarifsinne ist. Die Klägerin hatte am fünf Jahre ununterbrochen Tätigkeiten der Entgeltgruppe 9 Stufe 5 TVöD/VKA ausgeübt.

161. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der BAT-O sowie die ihn ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge Anwendung. Damit richtet sich die Eingruppierung der Klägerin seit dem nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), der ein den BAT bzw. BAT-O ersetzender Tarifvertrag ist ( - Rn. 21, BAGE 130, 286). Allerdings gelten in der für die Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung die §§ 22, 23 BAT-O einschließlich der Vergütungsordnung bis zum Inkrafttreten entsprechender Regelungen des TVöD/VKA weiter (§ 17 Abs. 1 TVÜ-VKA). Für Eingruppierungen nach dem werden die Vergütungsgruppen der Vergütungsordnung (Anlage 1a zum BAT-O) den Entgeltgruppen des TVöD zugeordnet (§ 17 Abs. 7 TVÜ-VKA iVm. Anlage 3). Für die jeweilige Stufenzuordnung gilt § 16 TVöD/VKA, der prinzipiell sechs Stufen vorsieht, für Abweichungen jedoch auf Sonderregelungen im Anhang zu § 16 TVöD/VKA verweist. In Abschn. I Abs. 1 Buchst. c dieses Anhangs ist ua. geregelt, dass bei Tätigkeiten entsprechend VergGr. Vb BAT-O (ohne Aufstieg nach IVb) die Stufe 5 in Entgeltgruppe 9 TVöD/VKA die Endstufe ist, also der im Normalfall mögliche weitere Aufstieg in die Stufe 6 der Entgeltgruppe 9 TVöD/VKA ausgeschlossen ist.

172. Die danach für die begehrte Eingruppierung und Einstufung der Klägerin in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmale der Anl. 1a zum BAT-O haben folgenden Wortlaut:

183. Unter Berücksichtigung dieser tariflichen Vorgaben durfte das Landesarbeitsgericht die Klage nicht abweisen. Die Begründung für die Annahme, die Tätigkeit der Klägerin erfülle die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT-O nicht, ist rechtsfehlerhaft.

19a) Maßgebende Tätigkeit für die tarifliche Bewertung ist der vom Landesarbeitsgericht angenommene Arbeitsvorgang „Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII“, der den in der Arbeitsplatzbeschreibung unter 1, 2.1 bis 2.5 und 4 (mit Ausnahme der Rücknahme von Verwaltungsakten) genannten einzelnen Tätigkeiten entspricht und 82 vH der Arbeitszeit der Klägerin ausmacht. Hiergegen haben die Parteien auch keine Einwände erhoben.

20b) Die Tätigkeitsmerkmale der genannten Fallgruppen bauen aufeinander auf. Bei Aufbaufallgruppen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ( -; - 4 AZR 20/08 - Rn. 28; - 4 AZR 371/03 - zu I 1 f aa der Gründe) zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden. Anschließend ist zu klären, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppe vorliegen.

21c) Die Tätigkeit der Klägerin erfüllt die Anforderungen der VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT-O. Sie erfordert gründliche, umfassende Fachkenntnisse sowie selbständige Leistungen. Davon gehen beide Parteien übereinstimmend aus. Deshalb durfte sich das Landesarbeitsgericht auf eine pauschale, summarische Prüfung beschränken. Eine solche ist ausreichend, soweit - wie hier - die Tätigkeit der Angestellten zwischen den Parteien unstreitig ist und der Arbeitgeber selbst die Tätigkeitsmerkmale als erfüllt ansieht ( - zu I 1 f aa der Gründe; - 4 AZR 351/06 - Rn. 22). Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT-O seien erfüllt. Gegen diese Wertung wendet sich auch keine der Parteien.

22d) Das Landesarbeitsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft das Vorliegen des Heraushebungsmerkmals der „besonderen Verantwortung“ iSd. Tätigkeitsmerkmals der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT-O verneint.

23aa) Bei dem Heraushebungsmerkmal der „besonders verantwortungsvollen“ Tätigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Die revisionsrechtliche Überprüfung des Berufungsurteils ist dabei grundsätzlich darauf beschränkt, ob das Landesarbeitsgericht von dem zutreffenden Rechtsbegriff ausgegangen ist, ob es diesen bei der Subsumtion beibehalten hat, ob ihm bei seiner Anwendung Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze unterlaufen sind und ob es alle entscheidungserheblichen Umstände berücksichtigt hat (st. Rspr., vgl. nur  - Rn. 20, mwN; - 4 AZR 351/06 - Rn. 25).

24bb) Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält das Berufungsurteil nicht stand.

25(1) Das Landesarbeitsgericht hat seinen Erwägungen den zutreffenden tarifrechtlichen Begriff der besonders verantwortungsvollen Tätigkeit zugrunde gelegt, wovon auch die Revision ausgeht.

26Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist unter „Verantwortung“ iSd. zur Beurteilung stehenden Tarifmerkmals zunächst die Verpflichtung der Angestellten zu verstehen, dafür einstehen zu müssen, dass in dem ihr übertragenen Dienst- oder Arbeitsbereich die dort - auch von anderen Bediensteten - zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsgemäß ausgeführt werden (grdl.  - BAGE 51, 59; vgl. auch - 4 AZR 351/06 - Rn. 26). Im Anschluss an diese Bestimmung des Begriffes der „Normalverantwortung“ hat der Senat beispielhaft eine Reihe von Kriterien entwickelt, die nach seiner Ansicht geeignet sein können, die tariflich geforderte herausgehobene besondere Verantwortung der Angestellten zu begründen. Je nach der Lage des Einzelfalles kann sie sich auf andere Mitarbeiter oder dritte Personen, Sachen, Arbeitsabläufe, zu gewinnende wissenschaftliche Resultate oder auf technische Zusammenhänge beziehen ( -; - 4 AZR 8/98 -). Soweit es um Entscheidungen über Leistungen an Dritte geht, kann die besondere Verantwortung darin liegen, dass sie auf die betroffenen Antragsteller Auswirkungen von erheblicher Tragweite haben ( - Rn. 29; - 4 AZR 371/03 - zu I 1 f bb (3) der Gründe).

27(2) Das Landesarbeitsgericht hat diesen Begriff bei seiner Subsumtion jedoch nicht beibehalten, was die Revision zu Recht angreift.

28(a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts spricht allein der Umstand, dass die Klägerin eigene Entscheidungen nur im Rahmen ihrer Anordnungsbefugnis in Höhe von 1.500,00 Euro treffen darf, nicht gegen eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit. Diese Annahme reduziert den tatsächlichen Entscheidungsspielraum der Klägerin und damit die möglichen Auswirkungen ihrer Entscheidungen. Zum einen ist die Anordnungsbefugnis bis zu einem Wert von 1.500,00 Euro nur bei positiven Bewilligungsentscheidungen begrenzt. Die Ablehnung eines Hilfegesuchs ist hiervon auch dann nicht erfasst, wenn sie sie im Falle einer Bewilligung zu einer Belastung von mehr als 1.500,00 Euro führen würde. Das haben die Parteien in der Revisionsverhandlung ausdrücklich bestätigt. Zum anderen würde die Möglichkeit einer besonderen Verantwortung durch die besonderen Auswirkungen der Tätigkeit auf die Lebensverhältnisse Dritter damit einer rein quantitativen Bemessung unterworfen. Danach könnten Sozialhilfeleistungen im Wert von weniger als 1.500,00 Euro nicht in tariflich relevanter Weise eine besondere Verantwortung durch die damit verbundenen Auswirkungen auf die Lebensverhältnisse Dritter begründen. Das ist in dieser Allgemeinheit schon deshalb unzutreffend, weil das Sozialhilfesystem sich auf die Gewährung von Mitteln zu einem menschenwürdigen Leben bezieht und insoweit keine in einem bestimmten Geldbetrag ausgedrückte Untergrenze einer besonderen Verantwortung kennt. Es entspricht auch nicht der bisherigen Senatsrechtsprechung. Zwar war in der vom Landesarbeitsgericht herangezogenen, das Vorliegen einer besonderen Verantwortung ablehnenden Entscheidung des Senats vom (- 4 AZR 351/06 -) die Anordnungsbefugnis auf 1.500,00 Euro beschränkt. Die ablehnende Senatsbegründung hatte sich aber nicht auf diese quantitative Begrenzung gestützt, sondern auf die - im Entscheidungsfall nicht hinreichende - „konkrete Tragweite der Entscheidungen für die betroffenen Antragsteller“ ( - Rn. 29).

29(b) Sodann spricht das Landesarbeitsgericht mit dem Hinweis, die Leistungen seien allein nach den gesetzlichen Vorschriften zu bewilligen oder zu versagen, „egal, ob sich die Leistungsempfänger auf der untersten oder der obersten Sprosse der sozialen Leiter befinden“ und gegen die Entscheidungen sei immer ein Rechtsmittel gegeben, dem von der Klägerin dargelegten „besonderen Charakter ihres Klientels“ bei der Leistungserbringung nach dem SGB XII unzutreffender Weise jede mögliche Bedeutung für das Tarifmerkmal ab. Zwar ist die Gesetzmäßigkeit von Verwaltungsentscheidungen kein Kriterium für eine „besondere Verantwortung“ iS einer besonderen Tragweite für die hiervon Betroffenen; sie gilt gleichermaßen für alle Entscheidungen der Verwaltung. Die Möglichkeit von Rechtsbehelfen ist gesetzlich vorgesehen. Dies hindert aber nicht die tarifliche Berücksichtigung besonderer - typisierbarer - Tatsachen, die für eine faktisch fehlende Wahrnahme derartiger Möglichkeiten sprechen.

30Hierauf stellt auch die Senatsrechtsprechung ab, nach der ein Angestellter, der „an Maßnahmen mit erheblichen Auswirkungen gegenüber … Dritten deshalb wesentlich beteiligt ist, weil sein Vorgesetzter zur Nachprüfung aller vom Angestellten bearbeiteten Vorgänge schon zeitlich nicht in der Lage und deshalb nicht dazu verpflichtet ist“ ( - Rn. 25 mwN).

31(c) Es ist daher auch unzutreffend, wenn das Landesarbeitsgericht allgemein angenommen hat, das Maß der Verantwortung eines Verwaltungsangestellten richte sich nicht danach, „ob seine Entscheidungen korrigierbar oder unumkehrbar“ seien. Eine „besonders verantwortungsvolle“ Tätigkeit kann im Gegenteil auch deshalb vorliegen, weil die zu treffenden und getroffenen Entscheidungen - real - „nicht korrigierbar“ sind. Wenn weder Vorgesetzte die Entscheidung kontrollieren können noch gegen sie selbst ein zeitnaher, erfolgreicher Rechtsbehelf letztlich auch problemlösend ist, weil - wie hier von der Klägerin dargelegt - allein durch den bloßen Zeitablauf bei fehlerhafter Versagung einer Hilfe in besonderen Lebenslagen existenzielle Bedürfnisse nicht befriedigt werden können, ist eine solche Entscheidungssituation nicht grundsätzlich ungeeignet, eine „besondere Verantwortung“ im Tarifsinne zu begründen.

32(d) Schließlich hat das Landesarbeitsgericht das weitere Argument der Klägerin, es gehe bei den von ihr zu bearbeitenden Vorgängen regelmäßig um elementare existenzielle Grundbedürfnisse von Menschen, zB den Erhalt von Nahrung und Obdach, als nicht geeignet angesehen, eine besondere Verantwortung zu begründen. Hilfen nach dem SGB XII stünden „gleichberechtigt“ nebeneinander, und jeder Hilfebedürftige habe daher einen Anspruch auf eine sachgerechte und zutreffende Bearbeitung seines Begehrens, „egal, ob er einen Treppenlift (benötige) oder das Essen für den nächsten Tag“. Diese berufungsgerichtliche Begründung stellt insoweit allein auf die Merkmale ab, nach denen die Klägerin ihre Entscheidungen trifft. Diese sind, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend feststellt, gesetzlich geregelt. Sie stellen aber nicht das allein entscheidende Kriterium für die „besondere Verantwortung“ dar. Gerade das vom Landesarbeitsgericht angeführte Beispiel zeigt, dass die mögliche Tragweite der Entscheidungen des Sachbearbeiters für die Leistungsempfänger von unterschiedlicher Bedeutung sein kann, was aber nach der Rechtsprechung des Senats ein möglicher und wichtiger Aspekt für das Vorliegen des Tarifmerkmals ist. Allein der Umstand, dass die möglichen Folgen einer Entscheidung gesetzlich vorgesehen und die Verantwortung hierfür beim Gesetzgeber und nicht bei der Klägerin liegen - wie es das Landesarbeitsgericht angenommen hat - ist daher nicht erheblich.

334. Die Klage ist begründet. Die Tätigkeit der Klägerin ist „besonders verantwortungsvoll“ im Tarifsinne. Dies kann der Senat auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).

34a) Beruft sich eine Arbeitnehmerin auf die Erfüllung der Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals, das gegenüber einer niedrigeren Vergütungsgruppe ein Heraushebungsmerkmal fordert - wie hier bei der VergGr. IVb Fallgr. 1a gegenüber der VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT-O -, muss sie in einem Eingruppierungsrechtstreit diejenigen Tatsachen darlegen, die diesen Vergleich ermöglichen ( - zu I 1 f bb (2) der Gründe; - 4 AZR 579/01 - zu II 4 b dd (1) der Gründe). Dabei genügt es nach der ständigen Senatsrechtsprechung nicht, nur die eigene Tätigkeit darzustellen. Allein aus der Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit der Arbeitnehmerin sind noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob das Heraushebungsmerkmal vorliegt. Der Tatsachenvortrag muss insgesamt erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit heraushebt und einen wertenden Vergleich mit dieser nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeit erlauben (st. Rspr., etwa  - Rn. 27; - 4 AZR 484/07 - Rn. 19, BAGE 127, 305; - 4 AZR 684/02 - zu I 3 c bb (1) der Gründe, BAGE 109, 321).

35aa) Ein wertender Vergleich betreffend das tarifliche Heraushebungsmerkmal der „besonderen Verantwortung“ verlangt danach zunächst die Benennung einer Vergleichsgruppe von Arbeitnehmern, deren Tätigkeiten entsprechend der Ausgangsfallgruppe bewertet sind. Um vergleichbar zu sein, muss die Tätigkeit dieser Arbeitnehmer zumindest eine Reihe von gemeinsamen Merkmalen mit derjenigen aufweisen, die von der klagenden Arbeitnehmerin ausgeübt wird. Sodann ist darzulegen, dass die von den Arbeitnehmern der Vergleichsgruppe ausgeübten Tätigkeiten (mindestens) die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der Ausgangsfallgruppe erfüllen. Hierfür können rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte für Arbeitssachen, namentlich des Bundesarbeitsgerichts, als Indiz herangezogen werden, wenn in ihnen eine entsprechende tarifliche Bewertung dieser Tätigkeit vorgenommen wurde. Dabei ist jedoch von Bedeutung, dass eine arbeitsgerichtliche Entscheidung in einem Eingruppierungsrechtsstreit regelmäßig nicht zwingend verallgemeinerbare Aussagen über die dort beurteilte Tätigkeit im Allgemeinen enthält. So mag eine Klageabweisung ua. dem Umstand geschuldet sein, dass die klagende Partei es nicht vermocht hat, einen schlüssigen Klagevortrag zu erbringen.

36bb) Sodann ist dieser Vergleichstätigkeit die dabei wahrzunehmende „Normalverantwortung“ zuzuordnen und ihr die gesteigerte Verantwortung der Tätigkeit der klagenden Arbeitnehmerin gegenüberzustellen. Verantwortung in diesem Sinne bedeutet nicht nur das Einstehen für die Richtigkeit und Sorgfalt der zu treffenden Entscheidung. Sie bezieht sich auch auf die konkrete Tragweite und die Folgen der Entscheidung, also ihre tatsächlichen oder mutmaßlichen Wirkungen, wenn sie einmal getroffen worden ist.

37Liegen in einer solchen Form den jeweils in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmalen der Ausgangsfallgruppe und der Aufbaufallgruppe zumindest hinsichtlich der Ausgangsfallgruppe eine iwS „unstreitige“ Bewertung einer vergleichbaren Tätigkeit zugrunde, kann der - behauptete - Unterschied an die jeweils zu tragende Verantwortung, der „gewichtig, beträchtlich“ sein muss ( - Rn. 26 mwN), anhand der genannten Maßstäbe (vgl. oben I 3 c bb [1]) bewertet werden.

38b) Auf der Grundlage der landesarbeitsgerichtlichen Feststellungen ist ein wertender Vergleich im Entscheidungsfall möglich. Er führt für die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit zur Annahme der Wahrnehmung einer besonderen Verantwortung im Tarifsinne.

39aa) Die von der Klägerin zum Vergleich herangezogene Gruppe der Wohngeldsachbearbeiter ist als Vergleichsgruppe allerdings nicht geeignet, weil die betreffenden Arbeitnehmer regelmäßig nicht nach der VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT-O, sondern nach der VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT-O vergütet werden. Die sich in dieser Tätigkeit stellende „Normalverantwortung“ kann bereits systematisch nicht Ausgangspunkt einer vergleichenden Betrachtung mit dem Heraushebungsmerkmal aus der - hier vorliegenden - Ausgangsfallgruppe nach VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT-O sein.

40Die Klägerin kann jedoch in Anknüpfung an den Vortrag der Beklagten auf die Sachbearbeiter „Wirtschaftliche Hilfe für ältere Bürger und Schwerbehinderte“ (vgl. hierzu  -) und die der „Eingliederungshilfe für behinderte Menschen“ als Beispiele für die allgemeine Sachbearbeitung in dem Bereich „Wirtschaftliche Sozialhilfe“ verweisen (vgl. hierzu  -). Sie hat - von der Beklagten unwidersprochen - zur „Normalverantwortung“ im Bereich der Sachbearbeitung in der „Wirtschaftlichen Sozialhilfe“ vorgetragen. Insoweit ist die Gruppe dieser Sachbearbeiter in der „Wirtschaftlichen Sozialhilfe“ ausreichend für einen Vergleich geeignet, weil sie - genauso wie die Klägerin - auch mit der Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII betraut ist. Diese Vergleichsgruppe steht im Übrigen auch für die typischen Tätigkeiten von Sachbearbeitern in der Sozialhilfe.

41bb) Aus der Gruppe der Sachbearbeiter „Wirtschaftliche Sozialhilfe“ im Allgemeinen hebt sich die Tätigkeit der Klägerin als „besonders verantwortungsvoll“ iSd. Tätigkeitsmerkmals der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT-O aus der VerGr. Vb Fallgr. 1a BAT-O heraus. Zwar muss sie die ihr obliegenden Entscheidungen genau so sorgfältig und gesetzeskonform treffen wie die anderen Sachbearbeiter in der allgemeinen Sachbearbeitung von Sozialhilfefällen. Auch haben in diesem Gesamtbereich alle Entscheidungen regelmäßig einen Bezug zur Menschenwürde der Sozialhilfeempfänger. Sämtliche Entscheidungen greifen - wenn auch in unterschiedlicher Intensität - in die Existenz der hiervon Betroffenen ein. Die Entscheidungen der Klägerin haben aber regelmäßig im Vergleich zur Gruppe der Sachbearbeiter in der Sozialhilfe aufgrund ihres besonderen Betreuungsklientels mit multiplen Problemen und daraus resultierenden komplexen Hilfemöglichkeiten und Ansprüchen eine erheblich größere, persönliche Tragweite, weshalb in der Gesamtschau der von der Klägerin dargelegten Tatsachen ihre Verantwortung damit in gewichtiger Weise gesteigert ist.

42(1) Die Klägerin hat sich unwidersprochen darauf berufen, dass die hilfesuchenden älteren Bürger und jungen Erwerbsunfähigen, die sie zu betreuen hat, - vor allem seit der Regelung der Grundsicherung für Erwerbsfähige im SGB II - zu etwa 30 vH aus Klienten bestehen, die in einer besonders prekären Lebenssituation sind, wie Drogenabhängige, Obdachlose, AIDS-Erkrankte und Alkoholkranke. Die Gemeinsamkeit dieser Hilfesuchenden liegt in einer besonderen Schutzbedürftigkeit, die sich daraus ergibt, dass sie oft nicht über die notwendigsten - materiellen, aber auch psychischen - Ressourcen für ihre Lebensgestaltung verfügen. In diesen komplexen Hilfesituationen des besonderen Betreuungsklientels mit multiplen Problemen und daraus resultierenden Ansprüchen erwächst jedenfalls bei der Versagung möglicher Leistungen eine besondere Verantwortung der Klägerin als Sachbearbeiterin.

43(2) Die Klägerin hat dargelegt, dass das Kenntnisnahmeprinzip nach § 18 SGB XII dazu führt, dass sich eine Sachbearbeiterin nicht, wie bei der „klassischen Sachbearbeitung“, typischerweise darauf beschränken kann und darf, einen vorliegenden Antrag und seine Begründung allein auf das Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale eines Leistungsanspruchs zu überprüfen. Vielmehr muss sie - gerade bei Hilfesuchenden mit multiplen Hilfsbedürfnissen - aus deren Vorbringen mögliche Anknüpfungspunkte für eine von Amts wegen zu gewährende Hilfe erkennen, auch und gerade wenn die Hilfesuchenden die entsprechenden Tatsachen nicht als anspruchsbegründend identifizieren oder gar die konkreten möglichen Leistungen nicht kennen. Die Klägerin hat dies unwidersprochen an mehreren Beispielen erläutert, etwa für den Fall, dass ein älterer Hilfesuchender eine - ihm im Ergebnis nicht zustehende - Beihilfe zu einem geplanten Umzug beantragt, aus dem mit ihm aus diesem Anlass geführten Gespräch jedoch deutlich wird, dass er massive Gehbeschwerden hat und nicht mehr einkaufen kann, so dass für ihn andere Ansprüche nach dem SGB XII in Betracht kommen. In einem anderen der weiteren, von der Klägerin dargestellten und von der Beklagten nicht bestrittenen Beispielsfälle musste sie vor Ablauf des Leistungsgewährungszeitraums von sich aus Maßnahmen ergreifen, weil ihr bekannt geworden ist, dass eine pflegebedürftige Klientin aufgrund ihrer Bettlägerigkeit nicht mehr vorsprechen konnte.

44Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht daraus, dass die Sachbearbeiterin entsprechende Informationen auch vom Allgemeinen Sozialdienst (ASD) erhält. Dies ändert nichts daran, dass die Klägerin ihre ständige erhöhte Aufmerksamkeit bereithalten muss, den Ausführungen der Hilfesuchenden Anhaltspunkte für eine von diesen nicht erkannten Hilfemöglichkeit zu entnehmen. Dies ist zwar auch der besonderen Schwierigkeit der Tätigkeit zuzurechnen und damit einem Merkmal, das mit der Eingruppierung in der VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT-O bereits konsumiert ist. Gleichwohl ergibt sich hieraus auch eine gesteigerte Verantwortung, da die Auswirkungen einer fehlenden Aufmerksamkeit die Versagung einer die bloße Grundexistenz sichernden Hilfeleistung zur Folge haben kann, zumal es sich in der Regel um einen Fehler handeln dürfte, der an einer anderen Stelle kaum noch zum Ausdruck und damit zur Korrekturmöglichkeit kommt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Antragsunabhängigkeit der Sozialhilfe dazu dienen soll, ihre Funktion zu erfüllen, die Menschenwürde zu sichern. Der Zugang zum Sozialhilfesystem soll niedrigschwellig möglich sein (Grube in Grube/Wahrendorf SGB XII 5. Aufl. § 18 Rn. 3). Für die reale Annäherung an dieses Ziel durch die konsequente Umsetzung des Kenntnisgrundsatzes nach § 18 SGB XII trägt die Klägerin jedenfalls bei der Klientel der Hilfesuchenden, für die sie zuständig ist, eine besondere Verantwortung.

45(3) Diese besondere Verantwortung wird auch dadurch geprägt, dass eine Versagung der notwendigen Hilfe regelmäßig nicht rückgängig gemacht wird, wenn sie fehlerhaft war. Denn nach der Eigenart der Sozialhilfe als Hilfe in gegenwärtiger Not setzt eine positive Rechtsmittelentscheidung voraus, dass die Notlage, insbesondere der Hilfebedarf noch zur Zeit der letzten Entscheidung besteht (vgl. zB  - BVerwGE 99, 149). Geht es dabei, wie bei der besonderen Klientel der Klägerin häufig, in einer Art unmittelbarer Krisenintervention um den laufenden notwendigen Lebensunterhalt, kann er nicht nachträglich gewährt werden. Bei der - manchmal lebensnotwendigen - „Selbstbeschaffung“ vor Leistungsgewährung handelt der Hilfebedürftige auf eigene Gefahr. Hinzu kommt, dass die besonderen Klienten der Klägerin gegen ablehnende Entscheidungen nur sehr selten Rechtsbehelfe und -mittel ergreifen. Sie verfügen oftmals nicht über die Möglichkeiten, sich gegen eine Ablehnung ihres Gesuchs zu wehren. Die Klägerin hat überzeugend dargelegt, dass die Sachbearbeiterin zumeist die erste und letzte Instanz ist.

46Dem kann nicht - wie das Landesarbeitsgericht meint - entgegengehalten werden, dass die Möglichkeit besteht, gegen jede Entscheidung ein Rechtsmittel einzulegen. Wie dargelegt kann es nach der Rechtsprechung des Senats für das Vorliegen einer besonderen Verantwortung auch auf die rein faktischen Wirkungen ankommen, die die Entscheidung einer Beschäftigten hat, ungeachtet der rechtlichen Anfechtungsmöglichkeiten, wenn diese aus bestimmten Gründen tatsächlich nicht wahrgenommen werden oder werden können. Dies gilt insbesondere, wenn es - wie bei einem großen Teil der Klientel der Klägerin - um die Sicherung der unmittelbaren Lebensgrundlagen geht.

47(4) Aus der Gesamtschau der dargelegten Fakten, die für eine herausgehobene besondere Verantwortung im Sinne des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. IVb Fallgr. 1a BAT-O herangezogen werden können, ergibt sich bezogen auf die besondere Arbeitssituation der Klägerin die Erfüllung der tariflichen Anforderung. Die Auswirkungen ihrer Maßnahmen und Entscheidungen, deren Eingriff in die existenziellen Lebensverhältnisse der betroffenen Hilfesuchenden, die in der Realität häufig auch eine faktische „Letztentscheidung“ ist, sind unter Berücksichtigung der sozialhilferechtlichen Grundsätze von einer Tragweite, dass die hierfür mit ihrer Tätigkeit verbundene Verantwortung deutlich und beträchtlich über diejenige hinausgeht, die mit einer Tätigkeit nach der VergGr. Vb Fallgr. 1a BAT-O in der allgemeinen Sozialhilfesachbearbeitung verbunden zu sein pflegt.

48cc) Schließlich stellen sich diese Anforderungen innerhalb der Tätigkeit der Klägerin auch in rechtserheblichem Umfang.

49(1) Für die Erfüllung der tariflichen Anforderungen ist es ausreichend, wenn besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten innerhalb des Arbeitsvorgangs in rechtlich erheblichem Ausmaß vorliegen. Nicht erforderlich ist es, dass innerhalb eines Arbeitsvorgangs solche Tätigkeiten ihrerseits in dem von § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 und Unterabs. 4 BAT-O bestimmten Maß anfallen. Voraussetzung ist, dass ohne sie ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden könnte. Dabei kann die Erfüllung dieser Voraussetzung nicht davon abhängen, ob nach dem Ende der Arbeitseinheit festgestellt wird, dass bei dem Erzielen des Arbeitsergebnisses die höchste qualitative Anforderung in einem bestimmten zeitlichen Ausmaß auch tatsächlich abgerufen wurde. Entscheidend ist, dass zu Beginn der Tätigkeit die Fähigkeit, dieser qualitativen Anforderung gerecht zu werden, allgemein bereitgehalten werden muss, weil sie nach der arbeitsvertraglichen Aufgabenstellung jederzeit, wenn auch in einem nicht vorhersehbaren Umfang, eingesetzt werden muss. Dieser qualitativ bestimmte Maßstab folgt insbesondere daraus, dass die Tarifvertragsparteien des BAT-O den Arbeitsvorgang zur grundlegenden und universalen Bezugsgröße für die Eingruppierung gemacht haben (st. Rspr., zB  - Rn. 43 mwN; - 4 AZR 264/10 - Rn. 49, BAGE 140, 311).

50(2) Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Klägerin hat insofern unwidersprochen vorgetragen, dass die besonders schutzwürdigen Klienten unter den älteren Hilfesuchenden und jungen Erwerbsunfähigen, auf deren Situation sich ihre Entscheidungen in gewichtig gesteigerter Weise auswirken, bei 30 vH liegt und dass deren Betreuung und die sie betreffende Sachbearbeitung zudem zumindest die Hälfte ihrer Arbeitszeit ausmacht.

51c) Die Klägerin ist innerhalb der Entgeltgruppe 9 TVöD/VKA der Entwicklungsstufe 6 zuzuordnen. Sie hat am die nach § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD/VKA vorgesehenen fünf Jahre einer ununterbrochenen Tätigkeit nach der Entgeltgruppe 9 Stufe 5 TVöD/VKA absolviert. Hierüber streiten die Parteien auch nicht.

52II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen, weil sie unterlegen ist, § 91 Abs. 1 ZPO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2015:210115.U.4AZR253.13.0

Fundstelle(n):
WAAAE-95888