Forderungsmanagment für Steuerberater
2015
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9. Einrede der Verjährung
681Der Anspruch des Beraters auf seine Vergütung kann nur dann durchgesetzt werden, wenn der Anspruch noch nicht verjährt ist. Über die Verjährung des Anspruchs enthält die StBVV keine Vorschriften. Da es sich bei den Vereinbarungen zwischen Berater und Mandant (§§ 145 ff. BGB) in der Regel um einen Dienstvertrag (§ 611 BGB) oder um einen Werkvertrag (§ 631 BGB) handelt, gelten die allgemeinen Vorschriften des BGB über die Ansprüche aus diesen Verträgen auch für den Beratungsvertrag, für den die Vergütungen nach der StBVV berechnet werden.
9.1. Gesetzliche Verjährungsfrist
682Honoraransprüche der Steuerberater verjähren nach § 195 BGB n. F. in drei Jahren.
683Die Verjährung beginnt gem. § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in welchem
der Anspruch entstanden ist und
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
684Vom Entstehen des Anspruchs im Sinne der Ziffer 1 ist das Entstehen der Gebühr zu unterscheiden. Die Gebühr entsteht gemäß Gesetzesbegründung zu § 12 Abs. 4 StBVV, sobald der Steuerberater aufgrund des Auftrags irgendeine Tätigkeit vorgenommen hat (s. 3.1.). Der Anspruch i. S. des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist aber erst entstanden, sobald er klageweise geltend ge...