Forderungsmanagment für Steuerberater
2015
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
5. Einforderbarkeit
235Der Steuerberater kann die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern, § 9 Abs. 1 StBVV. Einfordern heißt, Geltendmachung der Vergütungsansprüche, sei es durch Klage, sei es durch Aufrechnung.
236§ 9 StBVV findet nicht nur auf Abrechnung der gesetzlichen Vergütung, sondern auch auf Honorarvereinbarungen Anwendung. Denn die Vorschrift ist im Ersten Abschnitt „Allgemeine Vorschriften“ enthalten und gilt daher nicht nur für die Abrechnung der gesetzlichen Vergütung, sondern auch für die Abrechnung der vereinbarten Vergütung.
237Im Fall einer Vergütungsvereinbarung (s. 5.5. und 5.6.) reicht eine vom Steuerberater unterschriebene Rechnung unter Hinweis auf die Vereinbarung.
238Im Weiteren darf dem Anspruch keine Einrede entgegenstehen, insbesondere nicht die Einrede der Verjährung (s. 9.).
5.1. Ordnungsgemäße Berechnung der gesetzlichen Vergütung nach § 9 StBVV
239Die ordnungsgemäße Berechnung der Vergütung ist nicht die Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs, wohl aber die Voraussetzung seiner Geltendmachung.
240Ordnungsgemäß ist eine Berechnung, wenn sie den gesetzlichen Vorgaben des § 9 Abs. 2 StBVV entspricht. Der Gesetzgeber bezweckt mit dieser Vorschrift die ...