Hans-Günther Gilgan

Forderungsmanagment für Steuerberater

2015

ISBN: 978-3-482-65871-6

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Forderungsmanagment für Steuerberater

4. Fälligkeit

199Der Steuerberater kann seinen Honoraranspruch (Gebühren, Auslagenersatz, Umsatzsteuer) erst geltend machen, wenn die Vergütung fällig geworden ist. Die Vergütung wird nach § 7 StBVV (dem Grunde nach) fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendigt ist.

200§ 7 StBVV ist dispositives Recht, so dass der Steuerberater mit seinem Auftraggeber auch eine frühere oder spätere Fälligkeit vereinbaren kann. Dies bietet sich insbesondere beim Pauschalhonorar an, weil hier die Aufteilung des Honorars auf die einzelnen Angelegenheiten nicht möglich ist und Fälligkeit damit erst nach Erledigung des Gesamtauftrags eintreten würde.

201Für den Eintritt der Fälligkeit kommt es nicht auf die Rechnungserteilung an. Die Rechnungserteilung ist Voraussetzung für die „Einforderbarkeit“ der Gebühren nach § 9 Abs. 1 StBVV. Erst durch die Berechnung konkretisiert sich der bis dahin unbestimmte Gebührenanspruch des Steuerberaters betragsmäßig. Ist in der Berechnung ein Leistungszeitpunkt für den Rechnungsbetrag bestimmt (§ 271 Abs. 2 BGB), so handelt es sich um die Fälligkeit des in der Berechnung betragsmäßig konkretisierten Zahlungsanspruchs im Eigentlichen.

4.1. Erledigung des Auftrags

202Der Auftrag erledigt sich durch vollständige Erfül...