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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 6 K 1216/15 EFG 2015 S. 1537 Nr. 18

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Satz 2

Einheitliche Ausbildung bei Studium im Anschluss an duale Ausbildung?

Leitsatz

Die Ausbildungsabschnitte der zunächst durchgeführten dualen Ausbildung und eines anschließenden Studiums sind keine integrativen Teile einer einheitlichen Ausbildung, wenn sie nicht im Rahmen einer vom Anbieter des Ausbildungsganges vorgegebenen Ausbildung absolviert werden. Dies gilt auch dann, wenn das Kind durch seinen Ausbildungswunsch von vornherein die Durchführung einer dualen Ausbildung mit anschließendem Studium beabsichtigt und sein Berufsziel erst mit dem Studienabschluss erreicht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2015 S. 1537 Nr. 18
EStB 2016 S. 73 Nr. 2
RAAAE-95855

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 25.06.2015 - 6 K 1216/15

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