Zollwert: Unwirksame Klagerhebung; begründete
Zweifel am angemeldeten Zollwert; Folgemethoden
Leitsatz
1. Eine Klage kann nicht wirksam
durch einen Prozessbevollmächtigten erhoben werden, der seine Bevollmächtigung
nicht nachgewiesen hat. Eine gestempelte Unterschrift, deren Linien
nachgezogen wurden, stellt keine handschriftliche Unterschrift dar.
2. Werden bei Einfuhren von
marktgängigen Textilien aus der Volksrepublik China Transaktionswerte
angemeldet, die um ein Vielfaches unter den Durchschnittswerten
liegen, darf die Zollverwaltung jedenfalls dann begründete Zweifel
am angemeldeten Zollwert haben, wenn der Grund für den besonders
niedrigen Preis (hier: Notverkauf auf hoher See) nicht plausibel
gemacht worden ist, weil insbesondere Vertragsunterlagen nicht im
Original und nur mit gestempelten Unterschriften sowie ein Order-Konnossement
ohne Empfängerangabe eingereicht wurden und die Ermittlungen der
russischen und polnischen Behörden ergaben, dass die an dem angeblichen
Notgeschäft beteiligten Unternehmen keine Wirtschaftstätigkeit entfalteten,
die das Notgeschäft plausibel machen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): YAAAE-95844
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 12.05.2015 - 4 K 61/14
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