Einkommensteuer: Wahl der Gewinnermittlungsart,
Umfang des Betriebsvermögens eines gewerblichen Grundstückshandels
Leitsatz
1. Wird eine niedrigere Verlustfeststellung
begehrt, so ist eine rechtliche Beschwer i. S. des § 40 Abs. 2 FGO
gegeben, wenn diese sich erst in späteren Veranlagungszeiträumen
zu seinen Gunsten auswirkt oder sich daraus Nachteile für den Bilanzzusammenhang
ergeben.
2. Durch schlüssiges Verhalten
kann eine Wahl der Gewinnermittlungsart nicht unterstellt werden,
wenn der Steuerpflichtige die Auffassung vertritt, dass er Überschusseinkünfte
erzielt. Wird jedoch das Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels
nicht bestritten, so erfolgen die Übersendung einer Einnahme-Überschussrechnung
und eine entsprechende Äußerung in Kenntnis und dem Bewusstsein,
dass Gewinneinkünfte der Besteuerung zugrunde gelegt werden. Die
danach getroffene Wahl der Gewinnermittlung kann später nicht geändert
werden.
3. Auch ein Grundstück, das
sich bis zur Veräußerung zwölf Jahre im Eigentum des Klägers befand,
kann notwendiges Betriebsvermögen eines gewerblichen Grundstückshandels
sein. Für die Bestimmung des Umfangs des Betriebsvermögens eines
gewerblichen Grundstückshändlers oder für die Zugehörigkeit eines
Grundstücks zum Betriebsvermögen eines Gewerbetreibenden haben die
Kriterien der Drei-Objekte-Grenze keine Bedeutung. Sie sind nur
rechtserheblich für die Beurteilung, ob überhaupt ein gewerblicher
Grundstückshandel vorliegt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): StBW 2015 S. 727 Nr. 19 EAAAE-95842
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 29.04.2015 - 2 K 4/13
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