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USt direkt digital Nr. 14 vom Seite 9

Ermäßigter Steuersatz für den Betrieb von Schwimmbädern

Michael Schäfer

Das BMF-Schreiben ändert den UStAE und definiert die Anforderungen an ein Schwimmbad, damit dessen Umsätze dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Dabei orientiert sich das BMF an der BFH-Rechtsprechung und beendet zumindest teilweise die Irritationen, die durch eine kurzzeitig gültige Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern ausgelöst worden waren.

A. Rechtlicher Rahmen

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1 UStG unterliegen unter anderem die unmittelbar mit dem Betrieb von Schwimmbädern verbundenen Umsätze dem ermäßigten Steuersatz. Für die ebenfalls ermäßigte Verabreichung von Heilbädern und die in diesem Zusammenhang zum eingetretenen Änderungen der Verwaltungsauffassung vgl. . Die Steuerermäßigung für den Betrieb von Schwimmbädern beruht auf Art. 98 Abs. 2 der MwStSystRL i. V. mit Anhang III Nr. 14, wonach die Überlassung von Sportanlagen einem ermäßigten Steuersatz unterliegen kann. Deutschland hat diese uni­onsrechtliche Grundlage lediglich für Schwimmbäder, nicht jedoch für andere Sportanlagen genutzt.

B. Bisherige Verwaltungsauffassung und BFH-Rechtsprechung

Abschn. 12.11. Abs. 1 und 2 des UStAE enthielt bislang lediglich Hinweise, welche Umsä...BStBl 2015 II S. 194

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