OFD Niedersachsen - S 2244 - 96 - St 244

Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften bei Zuflussbesteuerung; Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens ab 2009

Bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften i. S. d. § 17 EStG vor dem gegen wiederkehrende Leistungen, bei denen der Steuerpflichtige die Zuflussbesteuerung gewählt hat, vgl. BStBl 2004 I S. 1187, unterliegen der zu versteuernde Gewinn auch in den Veranlagungszeiträumen 2009 und später dem Halbeinkünfteverfahren.

Bei der Beurteilung, ob für einen Veräußerungsgewinn i. S. d. § 17 EStG das Halbeinkünfteverfahren oder das Teileinkünfteverfahren anzuwenden ist, ist maßgebend auf den Veräußerungszeitpunkt und nicht auf den Zeitpunkt des Zuflusses der wiederkehrenden Leistungen abzustellen.

Entgegen der vorstehenden Verwaltungsauffassung hat der BFH nunmehr in seinem entschieden, dass sich die Besteuerung nach dem im Zeitpunkt des Zuflusses geltenden Recht richte. Dies hätte zum Einen zur Folge, dass – entsprechend dem dem Urteil zugrundeliegenden Tatbestand – das Halbeinkünfteverfahren auch für die Zuflüsse einschlägig ist, die auf einen Veräußerungsvorgang gegen wiederkehrende Leistungen vor Geltung des Halbeinkünfteverfahrens zurückzuführen sind. Zum Anderen wäre für Zuflüsse ab dem Veranlagungszeitraum 2009 das Teileinkünfteverfahren anzuwenden.

Da das vorgenannte Urteil nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht wurde (BFH/NV 2015, 885–887), ist es nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Die Grundsätze des a. a. O., sind weiterhin zu beachten. Das Stichtagsprinzip ist in Fällen der Veräußerung von Anteilen i. S. d. § 17 EStG zu beachten; dies gilt bei Veräußerungen gegen wiederkehrende Leistungen unabhängig von der Wahlrechtsausübung zur Sofort- oder Zuflussbesteuerung.

OFD Niedersachsen v. - S 2244 - 96 - St 244

Fundstelle(n):
DB 2015 S. 1693 Nr. 30
CAAAE-94674