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FG München Urteil v. - 13 K 2956/11 EFG 2015 S. 1447 Nr. 17

Gesetze: EStG § 22 Nr. 2, EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG § 23 Abs. 1 S. 4, EStG § 23 Abs. 3, AO § 162, AO § 39 Abs. 2 Nr. 2

Abgrenzung zwischen Veräußerung und Rückabwicklung bei der Rückübertragung von Kommanditanteilen an geschlossenen Immobilienfonds

wirtschaftsgutbezogene Ermittlung des Veräußerungsgewinns

anteilige Anschaffungskosten als Veräußerungspreis

Leitsatz

1. Aus dem Umstand, dass die Rückübertragung von Kommanditbeteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds mit Sammelklagen auf Schadensersatz wegen Prospekthaftung zusammenhängen, ergibt sich noch nicht zwangsläufig, dass sich eine Rückübertragung der Kommanditanteile im Rahmen eines Rückabwicklungsverhältnisses des ursprünglichen Anschaffungsgeschäfts vollziehen muss und eigenständige Veräußerungsgeschäfte ausgeschlossen sind. Maßgeblich hierfür sind vielmehr die jeweiligen Umstände der Rückübertragung im Einzelfall, wobei u. a. zu berücksichtigen ist, auf wessen Veranlassung und an welche Person die Übertragung der Kommanditanteile erfolgt.

2. Eine Rückabwicklung liegt nicht vor, wenn von einer solchen in den zugrunde liegenden Verträgen nicht die Rede ist und die Anteile auch nicht auf den Schadensersatzpflichtigen, sondern auf eine dritte Gesellschaft übertragen werden, die weder am Beitritt zu den Fonds noch an deren Verwaltung beteiligt war.

3. Bei einer Veräußerung der Fondsanteile nach Ablauf eines, aber vor Ablauf von zehn Jahren werden von der Steuerpflicht die Veräußerungsgewinne aus Grundstücken bzw. grundstücksgleichen Rechten erfasst, die sich im Vermögen des Fonds sowie im Vermögen anderer Grundstücksgesellschaften befinden, an denen der Fonds beteiligt ist.

4. Die Ermittlung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften ist wirtschaftsgutbezogen vorzunehmen. Dies gilt auch im Falle des § 23 Abs. 1 S. 4 EStG bei der Anschaffung und Veräußerung von Beteiligungen an Personengesellschaften für die Anteile an den Wirtschaftsgütern.

5. Sofern die Veräußerungspreise i. S. v. § 23 Abs. 1 S. 1 EStG für die einzelnen Anteile an den Wirtschaftsgütern nicht festzustellen sind, sind diese gem. § 162 Abs. 1 AO zu schätzen. Als Veräußerungspreis für die Anteile an den Immobilien sind die für diese von der Fondsgesellschaft aufgewandten anteiligen Anschaffungs- und Herstellungskosten des ausscheidenden Beteiligten anzusetzen.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2015 S. 1447 Nr. 17
EStB 2016 S. 72 Nr. 2
IAAAE-94351

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FG München, Urteil v. 16.04.2015 - 13 K 2956/11

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