BGH Beschluss v. - VII ZB 66/14

Instanzenzug:

Gründe

I.

1Der in Untersuchungshaft befindliche Schuldner, ein Diplomjurist, schuldet dem Gläubiger Gerichtskosten. Wegen dieses Anspruchs hat der Gläubiger einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt, mit dem die angebliche Forderung des Schuldners an den Gläubiger auf Auszahlung des ihm für die Dauer der Untersuchungshaft als Eigengeld bereits gutgeschriebenen und künftig noch gutzuschreibenden Geldes gepfändet und zur Einziehung überwiesen wurde, wobei dem Schuldner ein monatlicher Pfändungsfreibetrag in Höhe von 20 % der Regelbedarfsstufe 1 des Sozialhilferegelsatzes gemäß § 28 SGB XII zu belassen sei.

2Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Schuldners hiergegen zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Gegen den ihm am zugestellten Beschluss hat der Schuldner persönlich Rechtsbeschwerde eingelegt, eingegangen am Bundesgerichtshof am . Zugleich hat er die Zuweisung eines am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwaltes beantragt, da im Verfahren Anwaltszwang bestehe. Mit Verfügung vom hat der Rechtspfleger des Bundesgerichtshofs den Schuldner darauf hingewiesen, dass Anträgen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen beizufügen sei und diese innerhalb der Rechtsmittelfrist hier eingegangen sein müsste. Ein Vordruck war beigefügt. Mit am eingegangenem Schreiben hat der Schuldner den ausgefüllten Vordruck nebst Belegen übersandt. Auf den Hinweis der Rechtspflegerin des dass die Unterlagen erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingegangen seien, hat der Schuldner Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.

II.

31. Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Schuldners keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).

4a) Die vom Schuldner persönlich eingelegte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, da sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO.

5b) Die Rechtsbeschwerde kann auch nicht mehr zulässig durch einen Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof eingelegt werden. Die Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde ist am abgelaufen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung dieser Frist kommt nicht in Betracht.

6aa) Einer bedürftigen Partei, die ein Rechtsmittel einlegen will, ist grundsätzlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung (§§ 233 ff. ZPO) zu gewähren, wenn sie bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein Prozesskostenhilfegesuch eingereicht hat und sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (st. Rspr.; vgl. , NJW 2011, 230 Rn. 7 m.w.N.). Dies setzt voraus, dass dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine ordnungsgemäß ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den erforderlichen Belegen beigefügt worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom - VIII ZB 55/10, aaO; vom - XII ZB 131/06, NJW-RR 2008, 1518 Rn. 11; vom - XII ZB 151/07, NJW-RR 2008, 942 Rn. 10; jeweils m.w.N.). Das war hier nicht der Fall, weil diese Unterlagen erst am eingegangen sind.

7bb) Eine Wiedereinsetzung kommt zwar grundsätzlich darüber hinaus in Betracht, sofern auch der verspätete Eingang des Prozesskostenhilfeantrags nebst Anlagen unverschuldet ist und innerhalb der Frist des § 234 ZPO nachgeholt wird (, aaO Rn. 13 m.w.N.). Hierfür bedarf es nicht eines - vom Schuldner allerdings auch gestellten - Antrags auf Wiedereinsetzung wegen dieses Versäumnisses.

8Der verspätete Eingang der notwendigen Unterlagen ist jedoch nicht unverschuldet. Soweit sich der Schuldner darauf beruft, nach dem Hinweis des Rechtspflegers des Bundesgerichtshofs ohne schuldhafte Verzögerungen sofort gehandelt zu haben, kommt es nicht darauf an, inwieweit dies zutrifft. Das Verschulden an der Versäumung der rechtzeitigen Einreichung eines vollständigen Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegt jedenfalls in seinem Verhalten bis zum Erhalt dieses Hinweises. Der angefochtene Beschluss enthielt eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung. Der Schuldner wusste, dass im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof der Zwang besteht, sich durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Hatte er hierfür die Mittel nicht, hätte er sich bereits ab Zustellung des angefochtenen Beschlusses bemühen müssen, hierfür Prozesskostenhilfe zu bekommen. Dazu gehört nötigenfalls die Erkundigung, auf welche Art das geschehen kann. Dass dies unter den Umständen der Untersuchungshaft nicht rechtzeitig möglich war, macht der Schuldner selbst nicht geltend. Des Hinweises des Bundesgerichtshofs bedurfte es hierfür nicht.

92. Die vom Schuldner persönlich eingelegte Rechtsbeschwerde ist unzulässig und daher auf seine Kosten (§ 97 Abs. 1 ZPO) zu verwerfen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
FAAAE-94044