1) Im Rahmen der Festsetzungsverjährungsfrist darf auch dann noch Schenkungsteuerbescheid an den Schenker ergehen, wenn zuvor
bereits ein Bescheid an den Beschenkten ergangen ist.
2) Die Schenkungsteuer darf aber nur insoweit (erneut) festgesetzt werden, als der Steueranspruch noch nicht erloschen ist.
3) Soweit der Beschenkte bereits Schenkungsteuer entrichtet hat, ist der Steueranspruch auch gegenüber dem Schenker nach §
47 AO erloschen und darf ihm gegenüber nicht (nochmals) festgesetzt werden.
4) Die nochmalige Steuerfestsetzung ist ungeachtet dessen rechtswidrig, dass das FA die Zahlungspflicht im Abrechnungsteil
auf den noch nicht erloschenen Differenzbetrag beschränkt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): ErbBstg 2016 S. 36 Nr. 2 ErbStB 2015 S. 220 Nr. 8 StBW 2015 S. 689 Nr. 18 EAAAE-93966
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