Erstattung der im Einspruchsverfahren entstandenen Kosten
Leitsatz
1. Die Frage, ob die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistandes, der nach den Vorschriften des StBerG zur geschäftsmäßigen
Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, i. S. d. § 77 Abs. 2 EStG notwendig war, ist aus der Sicht eines verständigen Bürgers
vom Wissens- und Erkenntnisstand des Rechtsbehelfsführers zu beurteilen.
2. Ein verständiger Bürger wird allerdings nicht einen Anwalt beauftragen, sondern die erforderlichen Nachweise selbst einreichen,
wenn alle erforderlichen Hinweise von der Familienkasse in allgemein verständlicher Form gegeben worden sind und die Einreichung
der angeforderten Daten und Unterlagen durch die Kindergeldberechtigte selbst oder mit Hilfe des erwachsenen Kindes möglich
und zumutbar ist (vgl. z. B. , BFH/NV 2003, 25).
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