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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 10 K 1590/14 G EFG 2015 S. 1383 Nr. 16

Gesetze: GewStG § 5 Abs. 1 Satz 3, GewStG § 7 Satz 1, GewStG § 7 Satz 2 Nr. 2

Gewerbesteuer: Veräußerung eines Kommanditanteils durch beteiligte GmbH – Umfang der Zugehörigkeit des Veräußerungsgewinns zum Gewerbeertrag der KG – Maßgeblichkeit des Gewinnverteilungsschlüssels

Leitsatz

  1. Der von einer GmbH erzielte Gewinn aus der Veräußerung eines Kommanditanteils ist Teil des Gewerbeertrags der KG.

  2. Der Veräußerungsgewinn unterliegt auch dann unabhängig von dem für den laufenden Gewinn geltenden Gewinnverteilungsschlüssel in vollem Umfang der Gewerbesteuer, wenn an der KG auch natürliche Personen als Gesellschafter beteiligt sind.

  3. Auch ein unterjähriges Ausscheiden der GmbH führt nicht zu einer nur zeitanteiligen Erfassung des Veräußerungsgewinns als Gewerbeertrag.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DB 2015 S. 1997 Nr. 35
DStR 2016 S. 6 Nr. 42
DStRE 2016 S. 1380 Nr. 22
EFG 2015 S. 1383 Nr. 16
EStB 2015 S. 424 Nr. 11
GmbH-StB 2015 S. 293 Nr. 10
NWB-Eilnachricht Nr. 36/2015 S. 2627
Ubg 2016 S. 772 Nr. 12
HAAAE-93939

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 26.05.2015 - 10 K 1590/14 G

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