NWB Nr. 28 vom Seite 2033

„Wer zu früh kommt, ...“

Reinhild Foitzik | Verantw. Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Aufatmen bei gewerblichen Verpächtern und Vermietern

Der Fall ist alltäglich – der Pächter eines Grundstücks übernimmt vertraglich die Instandhaltungspflicht. Gerät er in Erfüllungsrückstand, kann er (steuermindernd) eine Verpflichtungsrückstellung bilden. So weit, so gut. Für Unruhe sorgte hingegen die Auffassung der Finanzverwaltung, der Verpächter des Grundstücks habe korrespondierend dazu den Anspruch auf Erfüllung der Instandhaltungspflicht (steuererhöhend) zu aktivieren. Denn als Folge hätten gewerbliche Vermieter für zehntausende Wohnungen jährlich den möglichen Instandhaltungsrückstand ihrer Mieter erheben und steuerwirksam verbuchen müssen. Schon rein faktisch ein unmögliches Unterfangen. Und zudem bilanzsteuerrechtlich falsch, wie jetzt der BFH in einer Grundsatzentscheidung erkannt hat. Die obersten Richter stellen klar: Es gibt keine Verpflichtung zur Aktivierung eines Instandhaltungsanspruchs. Auch dann nicht, wenn der Pächter vertraglich die Instandhaltung übernommen hat und sich damit im Rückstand befindet! Eine Entscheidung mit weitreichender Bedeutung, wie Lange/Inkemann auf Seite 2054 ausführen.

Es sind aber nicht nur Instandhaltungsansprüche, die Vermieter, Verpächter und Verkäufer umtreiben. Auch mitvermietete bzw. mitverkaufte Betriebsvorrichtungen stellen steuerrechtlich eine Herausforderung dar und sind in der Beratungspraxis zu einem regelrechten Dauerthema geworden. Strittig ist oft schon die Definition der „Betriebsvorrichtung“ – man blicke nur auf die umfangreiche Rechtsprechung zur Abgrenzung zum Grundstücksteil. Kommt dann noch das Umsatzsteuerrecht hinzu, wird es richtig komplex. Sind doch vielfältige umsatzsteuerrechtliche Sondervorschriften zur Behandlung von Leistungen an und Lieferung von Betriebsvorrichtungen zu beachten. Anlass für Becker, in ihrem Praxisleitfaden auf Seite 2085 die einschlägigen Sondervorschriften einmal zusammenfassend darzustellen und zu erläutern. Für die Praxis besonders hilfreich: drei Schaubilder, die den jeweiligen Prüfablauf abbilden.

Eigentlich heißt es ja „Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben“. Für die Klägerin im BFH-Urteil X R 36/11, das Fiand auf Seite 2061 kommentiert, trifft dieser Spruch allerdings so nicht zu. Für sie gilt vielmehr: „Wer zu früh kommt, den bestraft das Leben“. Was war geschehen? Nun, die Klägerin überwies eine Spende an eine Stiftung, bevor diese von der Stiftungsbehörde anerkannt war. Konsequenz: Die Zuwendung ist nicht als Sonderausgabe abziehbar. Denn – so die Münchner Richter – erst das Zusammentreffen von Stiftungsgeschäft und behördlicher Anerkennung gebe „der Stiftung mit einem Schlag das Dasein“. Damit hat der BFH der sog. Vorstiftung eine Absage erteilt. Er zeigt aber auch auf, wie vorgegangen werden muss, wenn kurzfristig eine Stiftung benötigt, letztlich aber eine rechtsfähige Stiftung angestrebt wird.

Beste Grüße

Reinhild Foitzik

Fundstelle(n):
NWB 2015 Seite 2033
NWB CAAAE-93783