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Kontierungslexikon vom

Dauerfristverlängerung und Sondervorauszahlung

Karl-Hermann Eckert

Eine Übersichtsseite zu den Stichwörtern des Kontierungslexikons finden Sie hier: NWB LAAAE-91155.

Zusammenfassung

Nimmt ein Unternehmer die auf Antrag mögliche Fristverlängerung von einem Monat für die Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuer-Vorauszahlungen in Anspruch, muss er eine Sondervorauszahlung auf die Steuer des Kalenderjahrs leisten. Die Höhe der Vorauszahlung beträgt ein Elftel der Summe der Vorauszahlungen des vorangegangenen Kalenderjahrs. Die Anrechnung der Vorauszahlung erfolgt dabei grundsätzlich bei der Berechnung der Vorauszahlung für Dezember. Der Beitrag fasst die buchhalterischen Konsequenzen der Sondervorauszahlung zusammen und geht auch auf Fragen zum Erstattungsverfahren ein.

1. Welche Konten werden im SKR 03 oder 04 benötigt?

1.1 SKR 03


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1200
Bank
1576
Vorsteuer 19 %
1776
Umsatzsteuer 19 %
1780
Umsatzsteuer-Vorauszahlungen
1781
Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 1/11
1789
Umsatzsteuer laufendes Jahr
1792
Sonstige Verrechnungskonten (Interimskonten)
9000
Saldenvorträge Sachkonten

1.2 SKR 04


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1406
Vorsteuer 19 %
1800
Bank
3630
Sonstige Verrechnungskonten (Interimskonten)
3806
Umsatzsteuer 19 %
3820
Umsatzsteuer-Vorauszahlungen
3830
Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 1/11
3840
Umsatzsteuer laufendes Jahr
9000
Saldenvorträge Sachkonten

2. Rechtsgrundlagen


Tabelle in neuem Fenster öffnen

3. Wie wird kontiert?

3.1 Grundsätze zu Dauerfristverlängerung und Sondervorauszahlung

3.1.1 Dauerfristverlängerung

Nach § 46 Satz 1 UStDV hat das Finanzamt auf Antrag die Frist für die Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und die Umsatzsteuer-Vorauszahlung um einen Monat zu verlängern. Dies gilt auch in Neugründungsfällen.

Der Unternehmer hat grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf diese Fristverlängerung, es sei denn, der Steueranspruch erscheint gefährdet. Dies wäre der Fall, wenn der Unternehmer die Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht oder nicht rechtzeitig abgibt oder die Zahlung der Umsatzsteuer nicht leistet.

Eine Fristverlängerung ist auch in den so genannten Exotenfällen möglich. Hierunter fallen Unternehmer und juristische Personen,

  • die ausschließlich innergemeinschaftliche Erwerbe nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG zu versteuern haben,

  • die ausschließlich eine Steuer als Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 5 UStG schulden oder

  • die als letzter Abnehmer beim innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft eine Steuer nach § 25b Abs. 2 UStG zu entrichten haben.

Fiskalvertreter haben nach § 22b Abs. 2 Satz 1 UStG vierteljährlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben. Dementsprechend können auch Fiskalvertreter einen Antrag auf Verlängerung der Frist für die Übermittlung von vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen stellen.

Hinweis

Eine gewährte Dauerfristverlängerung berechtigt den Unternehmer nicht, die Zusammenfassende Meldung nach § 18a UStG ebenfalls einen Monat später abzugeben. Hier gelten ausschließlich die Regelungen in § 18a Abs. 1 UStG, d. h. die Abgabe bis zum 25. des Folgemonats.

Der Antrag auf Dauerfristverlängerung ist grundsätzlich ausschließlich auf elektronischem Wege dem Finanzamt zu übermitteln. Die Übermittlung ist in authentifizierter Form vorzunehmen. Eine Abgabe per Papier ist nur in besonderen Härtefällen möglich.

Wichtig ist, dass der Antrag rechtzeitig gestellt wird. Der Antrag ist bis zu dem Zeitpunkt zu stellen, zu dem die Umsatzsteuer-Voranmeldung nach § 18 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 2a UStG abzugeben ist.

Beispiel

Unternehmer U möchte ab 2024 die Umsatzsteuer-Voranmeldung einen Monat später abgeben. Der Antrag auf Dauerfristverlängerung ist bis zum abzugeben.

Das Finanzamt teilt dem Unternehmer nicht gesondert mit, dass der Antrag auf Dauerfristverlängerung genehmigt wird: Dies erfolgt stillschweigend. Nur wenn das Finanzamt den Antrag ablehnen möchte, wird der Unternehmer entsprechend informiert. Dieses Verfahren gilt so lange fort, bis der Unternehmer keine Dauerfristverlängerung mehr beanspruchen möchte.

Der Antrag auf Dauerfristverlängerung braucht nicht jährlich wiederholt zu werden.

Hinweis

Es sollte geprüft werden, ob sich eine Dauerfristverlängerung wirtschaftlich lohnt.

Nicht sinnvoll ist eine Dauerfristverlängerung z. B. dann, wenn der Unternehmer aufgrund seiner individuellen Situation, seines Geschäftsmodells oder seiner Branche keine Umsatzsteuerzahllasten hat, sondern regelmäßig Vorsteuerüberschüsse. Dies gilt z. B. für exportorientierte Unternehmen oder für Unternehmer, bei denen die Umsatzsteuer auf Ausgangsumsätze nach § 13b Abs. 5 UStG der Leistungsempfänger schuldet. Entsprechend kann der Unternehmer auch einen Antrag auf Rücknahme einer gewährten Dauerfristverlängerung stellen.

3.1.2 Sondervorauszahlung

Die Dauerfristverlängerung kann der Unternehmer nur dann in Anspruch nehmen, wenn er eine so genannte Sondervorauszahlung an das Finanzamt leistet. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Unternehmer verpflichtet ist, die Umsatzsteuer-Voranmeldung monatlich abzugeben. Hierunter fallen solche Unternehmer, deren Umsatzsteuer jährlich mehr als 7.500 € beträgt.

Hinweis

Unternehmer, die ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung vierteljährlich abgeben, brauchen keine Sondervorauszahlung zu entrichten. Hier genügt die Antragstellung.

Die Höhe der Sondervorauszahlung beträgt 1/11 der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr. Als Summe der Vorauszahlungen gilt die vorangemeldete Steuer ohne Anrechnung der Sondervorauszahlung.

Die Sondervorauszahlung ist vom Unternehmer selbst zu berechnen, anzumelden und zu entrichten.

Beispiel zur Berechnung des 1/11

Unternehmer U hatte im Kalenderjahr 2023 aufgrund der monatlich abgegebenen Umsatzsteuer-Voranmeldungen eine Zahllast von 30.000 € (Summen der Kz. 83). Darüber hinaus hatte U eine Sondervorauszahlung für 2023 von 5.000 € geleistet.

Für die Berechnung der Sondervorauszahlung 2024 sind die Summen der Kz. 83 von 30.000 € noch um die angerechnete Sondervorauszahlung für 2023 von 5.000 € zu erhöhen. Von dieser Gesamtsumme von 35.000 € hat U 1/11 = 3.181 € als Sondervorauszahlung für das Jahr 2024 zu entrichten.

3.1.3 Weitere Angaben

Sofern der Unternehmer mit dem Antrag auf Dauerfristverlängerung bzw. Anmeldung der Sondervorauszahlung weitere oder abweichende Angaben machen möchte, ist in dem Formular in der Kennziffer 23 der Wert „1“ anzugeben. Derartige Sachverhalte sind der Finanzbehörde in einem gesonderten Schreiben mit der Überschrift „Ergänzende Angaben zur Steueranmeldung“ mitzuteilen.

3.1.4 Sonderfall Neugründung

In Neugründungsfällen kann der Unternehmer nicht auf ein Vorjahr zurückgreifen. In derartigen Fällen ist die Sondervorauszahlung auf der Grundlage der zu erwartenden Vorauszahlungen des laufenden Jahres zu berechnen. Die zu schätzende Summe ist auf ein volles Kalenderjahr hochzurechnen.

Beispiel

Unternehmer U eröffnet am einen Handelsbetrieb. Er schätzt die Vorauszahlungen mit 10.000 €. Auf das volle Kalenderjahr gesehen beträgt die Umsatzsteuerschuld 12.000 € (10.000 € / 10 Monate · 12 Monate). U hat demnach eine Sondervorauszahlung von 12.000 € / 11 = 1.090 € zu entrichten.

Hinweis:

Für Neugründer besteht nach § 18 Abs. 2 Satz 6 UStG keine generelle Verpflichtung mehr, die Umsatzsteuer-Voranmeldungen im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und im Folgejahr monatlich abgeben zu müssen. Der Voranmeldungszeitraum richtet sich nach den Regelungen in § 18 Abs. 2 Sätze 1 und 2 UStG.

3.1.5 Berechnung bei Steuersatzänderungen

In bestimmten Ausnahmefällen kann die Sondervorauszahlung auch abweichend von dem Prinzip der 1/11 Berechnung ermittelt werden. Dies wäre z. B. dann der Fall, wenn infolge einer Rechtsänderung die vorgeschriebene Berechnung offensichtlich zu einem unzutreffenden Ergebnis führt oder die Vorauszahlungen des Vorjahres durch außergewöhnliche Umstände beeinflusst worden sind, z. B. hohe Umsätze durch einmalige Hilfsgeschäfte.

Ein Beispiel mit großer Breitenwirkung für eine abweichende Berechnung ist die ab geltende Anwendung des Nullsteuersatzes für die Lieferung und die Installation von (kleineren) Photovoltaikanlagen an die Betreiber derartiger Anlagen.

Beispiel

Der Installationsbetrieb von Photovoltaikanlagen I ist verpflichtet, monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen nach § 18 Abs. 2 Satz 2 UStG abzugeben. Er nahm für 2022 die Regelungen der Dauerfristverlängerung nach § 46 UStDV in Anspruch und leistete eine Sondervorauszahlung nach § 47 UStDV i. H. von 6.000 €. Für den Besteuerungszeitraum 2022 betrug seine Umsatzsteuerschuld aufgrund der abgegebenen Umsatzsteuer-Voranmeldungen 50.000 €. Dieser Betrag setzte sich wie folgt zusammen:


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Umsätze zu 19 %
300.000 €
Umsatzsteuer zu 19 %
57.000 €
Vorsteuern
7.000 €
Umsatzsteuerschuld 2022
50.000 €
- Anrechnung Sondervorauszahlung
6.000 €
Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 2022
44.000 €

Nach Prüfung der Umsätze zu 19 % stellt I fest, dass Umsätze im Umfang von 90 % ab 2023 dem Nullsteuersatz unterliegen. Der Vorsteuerabzug bleibt unverändert.

Lösung

Obwohl der Verordnungstext in § 47 UStDV grundsätzlich keine Ausnahmen zulässt, hat die Finanzverwaltung in den Ausführungsbestimmungen des Abschnitts 18.4 Abs. 4 UStAE zugelassen, dass die Sondervorauszahlung niedriger festgesetzt werden kann, wenn infolge einer Rechtsänderung die vorgeschriebene Berechnung zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt.

Unter Berücksichtigung des ab geltenden Nullsteuersatzes beträgt die zugrunde zu legende Steuer demnach:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Umsätze zu 0 %
270.000 €
Umsatzsteuer zu 0 %
0 €
Umsätze zu 19 %
30.000 €
Umsatzsteuer zu 19 %
5.700 €
Vorsteuern
7.000 €
Umsatzsteuerschuld 2022
-1.300 €
- Anrechnung Sondervorauszahlung
6.000 €
Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 2022
-7.300 €

Der Installationsbetrieb I braucht demnach wegen der errechneten Umsatzsteuerschuld von -1.300 € für 2023 keine Sondervorauszahlung nach § 47 UStDV leisten.

Hinweis:

Zu beachten ist, dass die Finanzbehörde diese Besonderheit nicht von Amts wegen berücksichtigt. Die Übersendung des für das Verfahren der Dauerfristverlängerung verwendeten amtlichen Formulars reicht somit allein nicht aus. Der Unternehmer V aus dem Beispiel sollte die Finanzbehörde auf diese Ausnahme in einem zusätzlichen Schreiben auf der Grundlage der Ausführungen in Abschnitt 3.1.3 hinweisen und die abweichende Berechnung dokumentieren.

3.1.6 Anrechnungsverfahren

Die angemeldete Sondervorauszahlung ist bei der Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung im letzten Voranmeldungszeitraum des Kalenderjahres anzurechnen. Die Anrechnung erfolgt demnach regelmäßig im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Monat Dezember. In der Umsatzsteuer-Voranmeldung ist der Anrechnungsbetrag in Kz. 39 der Zeile 48 einzutragen.

Ergibt sich aufgrund der Anrechnung der Sondervorauszahlung ein Erstattungsbetrag, so gilt nach § 48 Abs. 4 Satz 2 UStDV, dass dieser ggf. mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis nach § 226 AO aufzurechnen und im Übrigen zu erstatten ist.

Beispiel

U gibt für den Monat Dezember die Umsatzsteuer-Voranmeldung ab. Hieraus ergibt sich eine Zahllast von 10.000 €. Nach Anrechnung der geleisteten Sondervorauszahlung von 20.000 € ergibt sich ein Erstattungsbetrag von 10.000 €. Dieser Betrag wird dann vom Finanzamt an den Unternehmer erstattet.

3.2 Praxisbeispiel 1: Buchung der entrichteten Sondervorauszahlung

Unternehmer U beantragt zum eine Dauerfristverlängerung. Die Sondervorauszahlung hat er mit 5.000 € errechnet. Die Zahlung der Sondervorauszahlung erfolgt am .

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