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Sonderstützungsmaßnahmen der EU im Sektor Obst und Gemüse im Jahr 2014

Zahlungen an die Landwirte für Marktrücknahmen im Zusammenhang mit Maßnahmen aufgrund der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1031/2014 der Kommission vom und der Zweiten Verordnung des BMELV zur Durchführung von Sonderstützungsmaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse im Jahr 2014 stellen echte nicht steuerbare Zuschüsse dar.

Mit der kostenfreien Abgabe der vom Markt genommenen Ware an die begünstigten Einrichtungen erbringt der Landwirt eine unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b Nr. 3 UStG, die grundsätzlich mit dem Einkaufspreis im Zeitpunkt des Umsatzes (§ 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UStG) anzusetzen ist.

Aus Vereinfachungsgründen ist nicht zu beanstanden, wenn als Bemessungsgrundlage ein Betrag in Höhe des jeweils für die Marktrücknahme konkret gezahlten Zuschusses angesetzt wird.

Eine Übernahme der für Lebensmittelspenden an Tafeln getroffenen Billigkeitsregelung [1] scheidet aus, weil diese nur Waren kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums oder der Verkaufsfähigkeit als Frischware erfasst, also Lebensmittel mit bereits eingeschränkter Verkehrsfähigkeit.

Die o. g. Unterstützungsmaßnahmen betreffen hingegen marktfähige und werthaltige Waren, die nur deshalb vom Markt genommen werden, um den Verkaufspreis für das verbleibende Angebot zu stabilisieren.

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Fundstelle(n):
UR 2015 S. 611 Nr. 15
UStB 2015 S. 291 Nr. 10
IAAAE-93768

1USt-Kartei ND zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG S 7100 Karte 4