BSG Beschluss v. - B 5 R 175/15 B

Nichtzulassungsbeschwerde - Vertretungszwang - Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens - sozialgerichtliches Verfahren

Gesetze: § 160a Abs 1 SGG, § 73 Abs 4 SGG, § 169 SGG, § 179 SGG

Instanzenzug: SG Landshut Az: S 12 R 627/10 Urteilvorgehend Bayerisches Landessozialgericht Az: L 14 R 868/13 Beschluss

Gründe

1Mit Beschluss vom hat das Bayerische LSG einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben verneint. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers unter dem Aktenzeichen B 5 R 286/14 B Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom zurückgenommen. Mit Schreiben vom hat der Kläger persönlich die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt.

2Der Antrag des Klägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den oben genannten Beschluss des LSG ist unzulässig, weil er nicht formgerecht gestellt worden ist. Gemäß § 73 Abs 4 S 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) müssen sich die Beteiligten - außer im Prozesskostenhilfeverfahren - durch zugelassene Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dem Vertretungszwang unterliegen alle Prozesshandlungen im gesamten Verfahren, und damit auch der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens (vgl auch - Juris RdNr 5 f).

3Der Antrag des Klägers ist daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG entsprechend).

4Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2015:200515BB5R17515B0

Fundstelle(n):
PAAAE-93595