BGH Beschluss v. - IX ZB 73/14

Instanzenzug:

Gründe

1Die funktionelle Zuständigkeit des Einzelrichters folgt aus § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 GKG (vgl. , Rn. 3 ff).

2Die Eingabe des Kostenschuldners vom 7. Mai 2015 ist in Verbindung mit seinen Eingaben vom 6. und 20. Dezember 2014 als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen.

3Diese Erinnerung ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 66 Abs. 1 GKG), sie hat in der Sache aber keinen Erfolg. Dem Kostenschuldner wurden die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens durch Beschluss des Senats vom 21. November 2014 auferlegt. Diese Kostengrundentscheidung ist im Erinnerungsverfahren über den Kostenansatz verbindlich und nicht nachzuprüfen (, [...] Rn. 3; vom 26. März 2010 - IX ZB 252/09, [...] Rn. 2). Die Höhe des Kostenansatzes folgt aus Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG (Festgebühr in Höhe von 120 €), weil die Rechtsbeschwerde des Kostenschuldners mit dem obengenannten Beschluss des Senats als unzulässig verworfen worden ist. Mit dieser Entscheidung waren die Gerichtsgebühren zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung auch gemäß § 6 Abs. 2 GKG fällig.

4Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Der Rechtsbeschwerdeführer kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Fundstelle(n):
JAAAE-93558