Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
KSR Nr. 7 vom Seite 9

Zwangsverwalter muss Einkommensteuer des Vollstreckungsschuldners zahlen

BFH ändert seine Rechtsprechung zu den Pflichten des Zwangsverwalters

Axel Scholz

Bisher muss der Insolvenzverwalter die Einkommensteuer des Insolvenzschuldners nicht vorab aus der Masse entrichten, soweit sie aus der Vermietung von unter Zwangsverwaltung stehenden Grundstücken herrührt (, DB 1958 S. 1203, zur damals geltenden Rechtslage nach der Reichsabgabenordnung und der Konkursordnung). Der BFH hat seine Rechtsprechung nun geändert.

Steuerliche Pflichten des Zwangsverwalters

Der Zwangsverwalter hat als Vermögensverwalter i. S. von § 34 Abs. 3 i. V. mit § 34 Abs. 1 AO neben den im Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) geregelten Pflichten ebenso die steuerlichen Pflichten des Vollstreckungsschuldners zu erfüllen, soweit seine Verwaltung reicht. § 34 Abs. 3 AO enthält insofern eine außerhalb des ZVG stehende Verpflichtungsgrundlage. Der Zwangsverwalter wird dabei als Vermögensverwalter zu einem weiteren Steuerpflichtigen (§ 33 Abs. 1 AO) neben den Steuerschuldner. Denn Steuersubjekt und damit Schuldner der Einkommensteuer bleibt der Vollstreckungsschuldner. Obwohl er infolge der Beschlagnahme den Besitz an dem vermieteten Grundstück und damit die Verwaltungs- sowie Nutzungsbefugnis darüber verloren hat, sind dem Vollstreckungsschuldner insbesondere die ste...

Testen Sie kostenfrei eines der folgenden Produkte, die das Dokument enthalten:

NWB MAX
NWB PLUS
NWB PRO
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen