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OLG Hamm Beschluss v. - 15 W 313/14

Gesetze: BGB § 2358

Leitsatz

Leitsatz:

Lässt sich das Vorhandensein von Erben der dritten Ordnung mit den dem Antragsteller zumutbaren Möglichkeiten der Beschaffung von Personenstandsurkunden nicht abschließend aufklären, kann die Durchführung eines Aufgebots nach § 2358 Abs. 2 BGB nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der Antragsteller sei vorrangig gehalten, eine weitere Sachaufklärung durch Einschaltung eines Erbenermittlers herbeizuführen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
NJW-RR 2015 S. 1160 Nr. 19
NAAAE-93334

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OLG Hamm, Beschluss v. 13.02.2015 - 15 W 313/14

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