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Immaterielle Vermögensgegenstände im Konzernabschluss nach E-DRS 32
I. Konzeption
1. Jahres- vs. Konzernabschluss
Im ersten Satz der Zusammenfassung wird der Inhalt des E-DRS 32 unabhängig von der Überschrift-Ergänzung „im Konzernabschluss“ wiedergegeben, nämlich „die handelsrechtlichen Vorschriften zur Bilanzierung von immateriellen Vermögensgegenständen“. Denn tatsächlich enthält der Entwurf so gut wie keine Stellungnahme zu spezifischen Problemen der Konzernrechnungslegung, also insbesondere zu Konsolidierungsfragen. Der Konzernzusatz in der Überschrift soll die Zuständigkeitsbegrenzung für den Deutschen Standardisierungsrat (DSR) nach § 342 Abs. 1 Nr. 1 HGB formal andeuten, der Inhalt des Standardentwurfs befasst sich gleichwohl ausschließlich mit dem Inhalt des Jahresabschlusses. Entsprechend wird die Anwendung auf den Jahresabschluss auch „nur“ empfohlen. Gleichwohl verbleibt mehr als ein Störgefühl, wenn der endgültigen Fassung des Standards seitens des Bundesministeriums der Justiz nach § 342 Abs. 2 HGB die Ordnungsmäßigkeitsvermutung für den Konzernabschluss bescheinigt wird. Man darf dann fragen, ob etwa die Vorgaben zur Aktivierung von Veränderungen der Immateria...