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RENO Nr. 2 vom Seite 21

Die Abnahme der Vermögensauskunft – die richtige Antragstellung, Teil 1

Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte Juliane Böhrke; Berlin

Die Vermögensauskunft ist eine Auskunft des Schuldners über seine Vermögenswerte. Sie dient dem Gläubiger als Übersicht über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners und ist meistens der erste Schritt, um eine effiziente Pfändung beim Schuldner vorzunehmen. Der Schuldner ist verpflichtet, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ordnungs- und wahrheitsgemäß anzugeben.

Antragstellung

Die Reform der Sachaufklärung hat dem Gerichtsvollzieher im Rahmen des § 802a ZPO neue Befugnisse in die Hand gegeben, die es möglich machen, den Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft freier zu gestalten. So kann der Gläubiger bereits ohne fruchtlose Vollstreckung die Abnahme der Vermögensauskunft fordern, denn die Norm erlaubt es, jede in § 802a ZPO genannte Maßnahme isoliert oder kombiniert zu beauftragen bzw. den Auftrag auf konkrete Maßnahmen zu beschränken.

Um einen ordnungsgemäßen Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft (§ 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 802c ff. ZPO) stellen zu können, bedarf es der Erfüllung der Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen. Der Gläubiger benötigt für die Abnahme der Vermögensauskunft