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BAG 25.09.2002 10 AZR 7/02

Öffentlicher Dienst; | Rückforderung einer Zuwendung nach Kündigung

Ist nach dem einschlägigen Tarifvertrag oder dem Arbeitsvertrag eine ordentliche Kündigung nur zum Ende eines Kalendervierteljahres möglich, dann ist eine ,,fristgerechte'' Kündigung zum ,,1. April'' grundsätzlich dahin auszulegen, dass sie das Arbeitsverhältnis bereits zum 31. März beenden soll. § 1 Abs. 5 i. V. mit Abs. 1 Nr. 3 TV Zuwendung begründet für den Fall einer Kündigung des Arbeitnehmers zum 31. März i. d. R. einen Anspruch des Arbeitgebers auf Zurückzahlung der Zuwendung, die der Arbeitnehmer für das vorhergehende Kalenderjahr erhalten hat. Die zurückzuzahlende Zuwendung kann der Arbeitgeber jedoch nicht als Vorschuss von der zu zahlenden monatlichen Bruttovergütung in Abzug bringen. Möglich ist lediglich eine Aufrechnung unter Beachtung des § 394 BGB und der Pfändungsfreigrenzen nach §§ 850a ff. ZPO ...

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