Arbeitshilfe Januar2017

Anspruch auf Altersvorsorgezulage eines in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversicherten ehemaligen Beamten

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Führt die Tatsache, dass die Klägerin im gesamten Beitragsjahr 2008 Besoldungsempfängerin i. S. des § 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 1 EStG war, allerdings nicht rechtzeitig die erforderliche Einwilligungserklärung zur Datenweitergabe gegenüber der für sie zuständigen Besoldungsstelle erteilt hat, dazu, dass sie, weil sie jedenfalls infolge ihrer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2008 den Status einer in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten hatte, nicht mehr zum zulageberechtigten Personenkreis i. S. von § 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG gehörte oder zumindest der danach bestehende Zulageanspruch verdrängt wurde?

Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

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Fundstelle(n):
NWB RAAAE-92660