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FG München Urteil v. - 8 K 3098/13

Gesetze: EStG § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. aEStG § 39b Abs. 6EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 DBA CHE Art. 15 Abs. 1 S. 1 DBA CHE Art. 15 Abs. 1 S. 2 DBA CHE Art. 19 Abs. 1

Erteilung einer Bescheinigung über die Freistellung des Arbeitslohns vom Steuerabzug aufgrund des DBA Schweiz bei Auszahlung eines Bonus für den Abschluss eines Arbeitsvertrags an den zu diesem Zeitpunkt noch in der Schweiz ansässigen künftigen Arbeitnehmer

Leitsatz

1. Zum Arbeitslohn zählt auch ein Abschluss- und Antrittsbonus, der für den Abschluss des Arbeitsvertrages bzw. den Arbeitsantritt gezahlt wird. Das gilt auch dann, wenn der „signing bonus” nicht vom Arbeitgeber, sondern einer mit diesem verbundenen Organisation finanziert wird. Es spricht für das Vorliegen eines „signing bonus” und gegen das Vorliegen einer Zahlung für die konkrete Arbeitsausübung, wenn die streitige Zahlung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf von fünf Jahren vollständig zurückgezahlt werden müsste.

2. Wird der „signing bonus” für den Abschluss des Arbeitsvertrags von der inländischen Arbeitgeberin, einer gemeinnützigen Forschungsorganisation, noch vor Aufnahme des Arbeitsverhältnis an den zu diesem Zeitpunkt noch in der Schweiz ansässigen künftigen Arbeitnehmer ausgezahlt, so steht das Besteuerungsrecht für den „signing bonus” nach Art. 15 Abs. 1 DBA-Schweiz der Schweiz als dem damaligen Wohnsitzstaat zu.

3. Das Besteuerungsrecht steht Deutschland auch nicht Art. 19 Abs. 1 DBA-Schweiz zu, wenn die gemeinnützige Arbeitgeberin zwar von Bund und Ländern finanziert wird, als eingetragener Verein aber keine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
IWB-Kurznachricht Nr. 14/2015 S. 506
KÖSDI 2015 S. 19468 Nr. 9
WAAAE-92278

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FG München, Urteil v. 13.03.2015 - 8 K 3098/13

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