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Heilberufe-Beratung direkt digital Nr. 6 vom Seite 8

Auskunftsverweigerungsrecht

Holger Patzschke

Immer wieder stehen Berufsgeheimnisträger vor dem Problem, die für die Inanspruchnahme von Steuerbegünstigungen erforderlichen Nachweise beibringen zu können. Aktuell hat der bei Ärzten Hilfestellung gegeben.

Sachverhalte:

Eine Klinik führte im Streitjahr 2002 vorwiegend ästhetisch-chirurgische Maßnahmen wie Fettabsaugungen, Gesichts-, Hals- und Augenlid-Straffungen sowie Brustvergrößerungen, -verkleinerungen und -straffungen durch. Sie ging von einer umsatzsteuerbefreiten Leistung aus. Das Finanzamt unterstellte nicht medizinisch indizierte Leistungen und unterwarf die Leistungen der Umsatzsteuer.

Kommentierung:

Der Steuerpflichtige, der Steuerbegünstigungen in Anspruch nehmen möchte, trägt in diesen Fällen die objektive Beweislast. Hinzu kommt, so der , dass insbesondere bei ästhetisch-chirurgischer Maßnahmen, die sowohl Heilbehandlungszwecken als auch bloßen kosmetischen Zwecken dienen können, jeweils eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist.

Allerdings trat der BFH der Ansicht des FG entgegen, wonach eine Einzelfallprüfung nur möglich wäre, wenn die...

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