DBA Usbekistan 2014 Protokoll
Protokoll

Bei der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Usbekistan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen haben die hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten außerdem folgende in diesem Protokoll – das Bestandteil des genannten Abkommens ist – enthaltene Bestimmungen vereinbart:

(1) Zu Artikel 7

  1. Verkauft ein Unternehmen eines Vertragsstaats durch eine Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat Güter oder Waren oder übt es dort eine geschäftliche Tätigkeit aus, so werden die Gewinne dieser Betriebsstätte nicht auf der Grundlage des vom Unternehmen hierfür erzielten Gesamtbetrags, sondern nur auf der Grundlage der Vergütung ermittelt, die der tatsächlichen Verkaufs- oder Geschäftstätigkeit der Betriebsstätte zuzurechnen ist.

  2. Hat ein Unternehmen eine Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat, so werden im Fall von Verträgen, insbesondere über Entwürfe, Lieferungen, Einbau oder Bau von gewerblichen, kaufmännischen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen oder Einrichtungen, oder von öffentlichen Aufträgen, die Gewinne dieser Betriebsstätte nicht auf der Grundlage des Gesamtvertragspreises, sondern nur auf der Grundlage des Teils des Vertrages ermittelt, der tatsächlich von der Betriebsstätte in dem Vertragsstaat durchgeführt wird, in dem die Betriebsstätte liegt. Gewinne aus der Lieferung von Waren an die Betriebsstätte oder Gewinne im Zusammenhang mit dem Teil des Vertrages, der in dem Vertragsstaat durchgeführt wird, in dem der Sitz des Stammhauses des Unternehmens liegt, können nur in diesem Staat besteuert werden.

  3. Vergütungen für technische Dienstleistungen einschließlich Studien oder Entwürfe wissenschaftlicher, geologischer oder technischer Art oder für Konstruktionsverträge einschließlich dazugehöriger Blaupausen oder für Beratungs- oder Überwachungstätigkeit gelten als Vergütungen, auf die Artikel 7 oder Artikel 14 des Abkommens anzuwenden ist.

  4. Kein Abzug wird für Beträge zugelassen, die von der Betriebsstätte (außer zur Erstattung tatsächlicher Ausgaben) an das Stammhaus oder an eine andere Betriebsstätte dieses Unternehmens gezahlt werden oder der Betriebsstätte vom Stammhaus oder von einer anderen Betriebsstätte dieses Unternehmens in Rechnung gestellt werden in Form von

    aa)

    Lizenzgebühren oder anderen Vergütungen für die Nutzung von Patenten oder anderen Rechten,

    bb)

    Vergütungen für besondere Dienstleistungen oder Managementleistungen oder

    cc)

    Zinsen für ein der Betriebsstätte gewährtes Darlehen, sofern es sich nicht um Bankinstitute handelt.

(2) Zu den Artikeln 7 und 9

Es gilt als vereinbart, dass Zinsen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft zahlt, an der eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person beteiligt ist, unabhängig davon, ob diese Zinsen an eine Bank oder eine andere Person gezahlt werden, und unabhängig von der Laufzeit des Darlehens bei der Ermittlung des steuerlichen Gewinns dieser Gesellschaft im erstgenannten Staat vollständig abzugsfähig sind. Dieser Abzug darf aber nicht den Betrag übersteigen, den unabhängige Unternehmen miteinander unter vergleichbaren Umständen vereinbaren würden. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Zinsen, die von einer Betriebsstätte gezahlt werden.

(3) Zu Artikel 10

Auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland umfasst der Ausdruck ”Dividenden” auch Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter und Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Investmentvermögen.

(4) Zu den Artikeln 10 und 11

Ungeachtet der Bestimmungen dieser Artikel können Einkünfte, die aus einem Vertragsstaat stammen, nach dem Recht dieses Vertragsstaats besteuert werden, wenn sie

  1. auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung (in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter, der Einkünfte aus partiarischen Darlehen und Gewinnobligationen) beruhen und

  2. bei der Gewinnermittlung des Schuldners dieser Einkünfte abzugsfähig sind.

(5) Zu Artikel 19

  1. Absatz 1 gilt entsprechend für Vergütungen, die im Rahmen eines Entwicklungshilfe Programms eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften aus Mitteln, die ausschließlich von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft bereitgestellt werden, an Fachkräfte oder freiwillige Helfer gezahlt werden, die in den anderen Vertragsstaat mit dessen Zustimmung entsandt worden sind;

  2. Absatz 1 gilt entsprechend für Zahlungen von dem oder für das Goethe-Institut und – nach Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden – ähnlicher Einrichtungen der Bundesrepublik Deutschland. Werden diese Zahlungen in der Bundesrepublik Deutschland nicht besteuert, so gilt Artikel 15.

(6) Zu Artikel 26

  1. Die empfangende Stelle kann die Daten in Übereinstimmung mit Artikel 26 Absatz 2 nur zu dem von der übermittelnden Stelle angegebenen Zweck verwenden und unterliegt dabei den durch die übermittelnde Stelle vorgeschriebenen und mit Artikel 26 in Einklang stehenden Bedingungen.

  2. Die Informationen können für andere Zwecke ohne die in Artikel 26 Absatz 2 Satz 4 vorgesehene vorherige Zustimmung der zuständigen Behörde des übermittelnden Staates nur verwendet werden, wenn eine solche Verwendung zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden dringenden Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit einer Person oder für bedeutende Vermögenswerte erforderlich ist und Gefahr im Verzug besteht. In diesem Fall ist die zuständige Behörde des übermittelnden Staates unverzüglich um nachträgliche Genehmigung der Zweckänderung zu ersuchen. Wird die Genehmigung verweigert, ist die weitere Verwendung der Informationen für den anderen Zweck unzulässig; ein durch die zweckändernde Verwendung der Informationen entstandener Schaden ist zu ersetzen.

  3. Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten und ihre voraussichtliche Erheblichkeit im Sinne des Artikels 26 Absatz 1 und die Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Voraussichtlich erheblich sind die Daten, wenn im konkreten Fall die ernstliche Möglichkeit besteht, dass der andere Vertragsstaat ein Besteuerungsrecht hat, und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Daten der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats bereits bekannt sind oder dass die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats ohne die Information von dem Gegenstand des Besteuerungsrechts Kenntnis erlangt. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies der empfangenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. Diese ist verpflichtet, die Berichtigung oder Löschung solcher Daten unverzüglich vorzunehmen.

  4. Auf Ersuchen unterrichtet die empfangende Stelle die übermittelnde Stelle im Einzelfall über die Verwendung der übermittelten Daten und die dadurch erzielten Ergebnisse.

  5. Die empfangende Stelle hat den Betroffenen über die Datenerhebung bei der übermittelnden Stelle zu informieren. Die Information kann unterbleiben, soweit und solange eine Abwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an dem Unterbleiben der Information gegenüber dem Informationsinteresse des Betroffenen überwiegt.

  6. Der Betroffene ist auf Antrag über die zu seiner Person übermittelten Daten sowie über deren vorgesehene Verwendung zu unterrichten. Buchstabe e Satz 2 gilt entsprechend.

  7. Wird jemand im Zusammenhang mit Übermittlungen im Rahmen des Datenaustauschs nach diesem Abkommen rechtswidrig geschädigt, haftet ihm hierfür die empfangende Stelle nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts ihres Staates. Sie kann sich im Verhältnis zum Geschädigten zu ihrer Entlastung nicht darauf berufen, dass der Schaden durch die übermittelnde Stelle verursacht worden ist.

  8. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezogenen Daten aktenkundig zu machen.

  9. Soweit das für die übermittelnde Stelle geltende innerstaatliche Recht in Bezug auf die übermittelten personenbezogenen Daten besondere Löschungsfristen vorsieht, weist diese Stelle die empfangende Stelle darauf hin. In jedem Fall sind die übermittelten personenbezogenen Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind.

  10. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.

(7) Zu Artikel 27

Jeder Vertragsstaat wird Verfahren dafür schaffen, dass Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, die nach Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11 Absätze 2 und 3 und Artikel 12 Absatz 2 im Quellenstaat keiner oder nur einer ermäßigten Steuer unterliegen, ohne oder nur mit dem Steuerabzug erfolgen können, der im jeweiligen Artikel vorgesehen ist.

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HAAAE-92205