DBA Usbekistan 2014 Artikel 8

Artikel 8 Internationaler Verkehr

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Im Sinne dieses Artikels umfassen Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr auch

  1. Einkünfte aus der Vercharterung von leeren Seeschiffen oder Luftfahrzeugen und

  2. Einkünfte aus der Nutzung, Unterhaltung oder Vermietung von Containern (einschließlich Trailern und dazugehöriger Ausrüstung, die dem Transport der Container dienen), die für den Transport von Gütern oder Waren genutzt werden,

sofern die Vercharterung oder die Nutzung, Unterhaltung oder Vermietung dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr zuzuordnen ist.

(3) Vorstehender Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

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HAAAE-92205