DBA Usbekistan 2014 Artikel 31

Artikel 31 In-Kraft-Treten [1]

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Taschkent ausgetauscht.

(2) Dieses Abkommen tritt am Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist in beiden Vertragsstaaten anzuwenden

  1. bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres gezahlt werden, das auf das Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist;

  2. bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Januar des Jahres erhoben werden, das auf das Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.

(3) Mit In-Kraft-Treten dieses Abkommens tritt das Abkommen vom der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Usbekistan außer Kraft

  1. bei den an der Quelle im Abzugsweg erhobenen Steuern von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres gezahlt werden, das auf das Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist;

  2. bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume beginnend ab dem 1. Januar des Jahres erhoben werden, das auf das Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
HAAAE-92205

1Das Abkommen ist erstmalig am in Kraft getreten ( BGBl 2002 II S. 269 ). Mit diesem Inhalt ist es am in Kraft getreten ( (BGBl 2016 II S. 263). Es ist anzuwenden ab 1. Januar 2016.