DBA Usbekistan 2014 Artikel 28

Artikel 28 Anwendung des Abkommens in bestimmten Fällen

(1) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es einen Vertragsstaat, seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Verhinderung der Steuerumgehung oder Steuerhinterziehung anzuwenden.

(2) Die Steuersatzbegrenzungen nach Artikel 12 Absatz 2 gelten nicht, wenn es der Hauptzweck einer der beteiligten Personen war, durch Begründung oder Übertragung der Rechte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, die Vorteile des Artikels 12 zu nutzen, ohne dass für den betreffenden Geschäftsvorgang ein angemessener wirtschaftlicher Grund bestand.

(3) Führen die vorstehenden Bestimmungen zu einer Doppelbesteuerung, konsultieren die zuständigen Behörden einander nach Artikel 25 Absatz 3, wie die Doppelbesteuerung zu vermeiden ist.

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HAAAE-92205