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BGH Urteil v. - II ZR 118/98

Leitsatz

Leitsatz:

»§ 31 Abs. 1 GmbHG setzt ausschließlich die Verletzung des § 30 Abs. 1 GmbHG voraus und ordnet generell die Erstattung der unter Verstoß gegen diese Kapitalerhaltungsvorschrift erbrachten Leistungen an.

Ein einmal wegen Verstoßes gegen § 30 Abs. 1 GmbHG entstandener Erstattungsanspruch nach § 31 Abs. 1 GmbHG entfällt daher nicht von Gesetzes wegen, wenn das Gesellschaftskapital zwischenzeitlich anderweit bis zur Höhe der Stammkapitalziffer nachhaltig wiederhergestellt ist (Aufgabe von , ZIP 1987, 1113).«

Fundstelle(n):
BB 2000 S. 1483 Nr. 30
DB 2000 S. 1455 Nr. 29
DStR 2000 S. 1234 Nr. 29
TAAAE-91790

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BGH, Urteil v. 29.05.2000 - II ZR 118/98

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