»a) Die Verjährungsfrist für Ansprüche gegen "Nur-Kommanditisten", die vor Bekanntwerden des Urteils des Senats vom (BGHZ 110, 342) Leistungen aus dem Vermögen einer GmbH & Co. KG zu Lasten des Stammkapitals der Komplementär-GmbH erhalten haben, kann sich nicht wegen "böslicher Handlungsweise" von fünf auf 30 Jahre verlängern.
b) Für Ansprüche auf der Grundlage der vom Senat im Urteil vom (BGHZ 93, 146) angenommenen Haftung eines Gesellschafters wegen schuldhafter Mitwirkung an einer an einen Mitgesellschafter geleisteten Auszahlung aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen oder bereits überschuldeten Gesellschaftsvermögen gilt die Verjährungsregelung des § 31 Abs. 5 GmbHG entsprechend.«
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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