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FG des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss v. - 4 KO 1214/14 EFG 2015 S. 1306 Nr. 15

Gesetze: RVG § 11 Abs. 1, ZPO § 117, FGO § 66

Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG für die Vertretung in einem isolierten Prozesskostenhilfeverfahren

Leitsatz

Auch das isolierte Prozesskostenhilfeverfahren ist ein gerichtliches Verfahren im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 RVG, selbst wenn sich daran kein gerichtlicher Rechtsstreit in der Hauptsache – z.B. ein Klageverfahren – anschließt. Der Umstand, dass das Prozesskostenhilfeverfahren nicht die Rechtshängigkeit begründet oder voraussetzt und ebenso wenig ein kontradiktorisches Streitverfahren ist, ändert nichts daran, dass es sich um ein „besonderes, in sich geschlossenes gerichtliches Verfahren” handelt und eine Vergütungsfestsetzung unter diesem Gesichtspunkt möglich ist. Auf die Rechtshängigkeit i. S. d. § 66 FGO kann in diesem Zusammenhang nicht abgestellt werden.

Fundstelle(n):
DStR 2015 S. 14 Nr. 38
EFG 2015 S. 1306 Nr. 15
KAAAE-91728

Preis:
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 14.04.2015 - 4 KO 1214/14

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