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IWB Nr. 11 vom Seite 418

Mehrwertsteuer in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein

Neuerungen für ausländische Unternehmer

Marc R. Plikat

Unternehmen mit Sitz im Ausland können in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein umsatzsteuerbare Leistungen erbringen. Grundsätzlich müsste sich die ausländische Gesellschaft in der Schweiz bzw. im Fürstentum Liechtenstein für die steuerbaren Leistungen, sofern eine gewisse Umsatzgrenze überschritten wurde, zur Mehrwertsteuer (MWST) registrieren lassen. Obwohl in einer Vielzahl von Fällen die Pflicht zur Abführung der Schweizer Mehrwertsteuer vom ausländischen Leistungserbringer auf den inländischen – schweizerischen – Leistungsempfänger übertragen wurde, hat der Schweizer Bundesrat in seiner Sitzung am weitere Änderungen der Schweizer Mehrwertsteuerverordnung beschlossen, die insbesondere für ausländische Unternehmen signifikante Auswirkungen mit sich bringen werden. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die in der Praxis bedeutsamsten Neuerungen für ausländische Unternehmer.

I. Eingangsbemerkung

[i]Mehrwertsteuerregelungen der Schweiz gelten auch für Liechtenstein Die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein bilden hinsichtlich der Mehrwertsteuer ein gemeinsames Anwendungsgebiet. Grundlage dieser Regelung ist der Staatsvertrag vom . Gestützt auf diesen Vertrag hatten der Schweizer Bundesrat und ...

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