Praxis-Leitfaden Umsatzsteuer 2015
1. Aufl. 2015
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
XVI. Differenzbesteuerung
Die Differenzbesteuerung kann bei sog. Wiederverkäufern angewendet werden. Es muss sich um einen Verkäufer handeln, der gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handelt oder solche Gegenstände in eigenem Namen öffentlich versteigert. Durch Urteil v. hat der BFH entschieden, dass für die Veräußerung von Anlagevermögen die Differenzbesteuerung grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Dieser Auffassung hat sich die Finanzverwaltung im Schreiben v. , BStBl 2011 I S. 983 angeschlossen. Der Wiederverkäufer kann die Differenzbesteuerung bei der Veräußerung von Gegenständen des Anlagevermögens nur anwenden, wenn der Wiederverkauf des Gegenstandes bei seinem Erwerb zumindest nachrangig beabsichtigt war und dieser Wiederverkauf aufgrund seiner Häufigkeit zur normalen Tätigkeit des Unternehmers gehört.
Die Gegenstände müssen an den Wiederverkäufer im Gemeinschaftsgebiet geliefert worden sein. Umsatzsteuer für diese Lieferung wurde nicht geschuldet oder nach § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben (vgl. § 25a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UStG) oder es wurde die Differenzbesteuerung vorgenommen.
Die Bemessungsgrundlage bestimmt sich in derartigen Fällen nach § 25a Abs. 3 UStG, d. h., der Umsatz wird nach dem Betrag bemessen, ...