Praxis-Leitfaden Umsatzsteuer 2015
1. Aufl. 2015
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III. Lieferungen und sonstige Leistungen
Die Umsatzsteuer besteuert grundsätzlich Leistungen (Oberbegriff) eines Unternehmers. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen die Lieferungen und sonstigen Leistungen gegen Entgelt der Umsatzsteuer. Das Gesetz unterscheidet daher bei den Leistungen zwischen den Lieferungen und sonstigen Leistungen. Diese Unterscheidung ist grundlegend für die Besteuerung einer Leistung. Bedeutung hat diese Unterscheidung insbesondere für die folgenden Fragen:
Zeitpunkt der Leistung
Ort der Besteuerung der Leistung
Die korrekte umsatzsteuerliche Einordnung eines Sachverhaltes erfordert daher zunächst immer die Abgrenzung, ob es sich um eine Lieferung oder sonstigen Leistung handelt.
Sofern keine Lieferung vorliegt, ist eine sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 UStG gegeben. Die Abgrenzung zwischen einer Lieferung und dem Auffangtatbestand der sonstigen Leistung ist in der Praxis sehr wichtig. Denn danach richtet sich die weitere Prüfung des Umsatzes entscheidend.
Bei einer Lieferung wird ab einem Gegenstand die Verfügungsmacht verschafft. Fehlt es an der Verschaffung der Verfügungsmacht liegt schon gar keine Lieferung vor. Daran kann es fehlten, wenn z. B. ein Gegenstand ni...