BGH Beschluss v. - VI ZR 9/14

Instanzenzug:

Gründe

1Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.

2Der Senat ist nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Amtsgerichts davon ausgegangen, dass der Zedentin von ihrem Arbeitgeber Informationsmaterial ausgehändigt worden ist, in welchem ihre Tätigkeit näher beschrieben wurde. Dies hat er den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils entnommen, das sich gerade mit der Frage beschäftigt hat, ob sich aus dem ausgehändigten Informationsmaterial eine Einwilligung herleiten lässt. Dabei hat das Amtsgericht ohne jede Einschränkung zugrunde gelegt, dass den Hostessen, zu denen die Klägerin gehörte, in den Informationsmaterialien verboten worden sei, Interviews zu geben, und dann in einem Klammerzusatz lediglich erlaubt worden sei, für Fotos zur Verfügung zu stehen. Dass der Kläger dies als streitig sehen will, begründet noch keine Verletzung rechtlichen Gehörs durch den erkennenden Senat.

3Die Anhörungsrüge betont, es sei streitig gewesen, ob der Zedentin das Informationsmaterial "ausgehändigt" bzw. "übergeben" worden ist. Das schließt nicht aus, dass sie es beim "Briefing" zur Kenntnis genommen hat.

4Letztlich musste der Zedentin - wie im Senatsurteil ausgeführt - sowohl durch die Art der Veranstaltung als auch durch die Art ihrer Tätigkeit bewusst sein, dass mit Fotos auch ihrer Person und deren Veröffentlichung zu rechnen und dies aus Werbegründen von ihrem Arbeitgeber und dessen Auftraggeber durchaus erwünscht war. Von Letzterem konnten aufgrund der äußeren Umstände auch Medienvertreter, die auf der Veranstaltung anwesend waren, ausgehen. Sie konnten die Tätigkeit der Klägerin unter den Umständen des Streitfalles nur dahin verstehen, dass sie mit Fotos und deren Veröffentlichung im Interesse des Auftraggebers einverstanden war.

Fundstelle(n):
UAAAE-91421