Handbuch zur Kassenführung
1. Aufl. 2015
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XIV. Folgen einer nicht ordnungsgemäßen Kassenführung
Gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AO hat die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, wenn sie diese nicht ermitteln kann. Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn die vom Stpfl. geführten (Kassen-)Bücher und Aufzeichnungen der Besteuerung nicht nach § 158 AO zugrunde gelegt werden können. Gemäß § 158 AO sind die Buchführung und die Aufzeichnungen des Stpfl., die den Vorschriften der §§ 140 bis 148 AO entsprechen, der Besteuerung zugrunde zu legen, soweit nach den Umständen des Einzelfalls kein Anlass besteht ihre sachliche Unrichtigkeit zu beanstanden (§ 162 Abs. 2 Satz 2 AO).
Insbesondere in den Fällen, wo die vom Stpfl. gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen unrichtig oder unvollständig sind, hat eine Schätzung zu erfolgen (s. auch AEAO zu § 162 – Schätzung der Besteuerungsgrundlagen).
Entspricht die Kassenführung und daraus folgend auch die Buchführung nicht den Vorgaben der §§ 140 bis 148 AO darf nicht in jedem Fall eine Zuschätzung erfolgen.
Die formelle Ordnungswidrigkeit ist für sich allein kein Grund für eine Korrektur, auch das Ergebnis einer formell nicht ordnungsgemäßen Buchführung kann sachlich richtig sein.
Nach gängiger Rechtsprechung des BFH berechtigen fo...