Handbuch zur Kassenführung
1. Aufl. 2015
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XII. Mitwirkungspflichten des Unternehmers (Stpfl.) (§ 200 AO)
Der § 200 AO regelt die Pflichten des Stpfl. im Rahmen einer Betriebsprüfung. Er muss insbesondere die vorhandenen Aufzeichnungen und Unterlagen vorlegen, die nach Einschätzung der Finanzbehörde für eine ordnungsgemäße und effiziente Abwicklung der Außenprüfung erforderlich sind. Insbesondere muss er die Finanzbehörde bei Ausübung ihres Rechts auf Datenzugriff unterstützen.
Dieser allgemeine Grundsatz gilt im speziellen auch für die Kassenbuchführung und den Datenzugriff (s. auch Kapitel XI.) auf EDV-Registrierkassen und PC-(Kassen-)Systeme.
Die dabei entstehenden Kosten muss der Stpfl. selber tragen (s. § 47 Abs. 6 Satz 3 AO).
Bezüglich der Kosten sei an dieser Stelle auf ein verwiesen. In diesem Urteil ging es um die Datenträgerüberlassung bei einer Apotheke. Das dort eingesetzte Warenwirtschaftssystem (WWS) verfügte über keine Schnittstelle für die Datenüberlassung. Die Betriebsprüfung der Finanzverwaltung bestand darauf, dass auf Kosten des Stpfl. eine solche eingerichtet wird. Im Tenor kam das FG-Münster zu dem Ergebnis:
„Sind mittels eines Warenwirtschaftssystems programmgesteuert abges...