Handbuch zur Kassenführung
1. Aufl. 2015
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VIII. Geschäftskasse, Kassenbericht, Kassenbuch und PC-Kassenbuch
1. Geschäftskasse
Der BFH sieht als Ausgangspunkt und zwingende Voraussetzung für die Einhaltung der Grundsätze ordnungsgemäßer Kassenführung das Vorhandensein einer Geschäftskasse. Diese darf nicht nur buchmäßig geführt werden. Der betriebliche Bereich muss klar vom privaten Bereich getrennt werden. Die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung werden missachtet, wenn Privat- und Geschäftskasse nicht getrennt geführt werden.
Eine Geschäftskasse liegt nicht vor, wenn der Stpfl. sämtliche betrieblichen und privaten Gelder in einem Portemonnaie oder einer Geldtasche vermischt.
Wie die Kasse vom Stpfl. geführt werden soll, schreibt der Gesetzgeber nicht vor.
Gesetzlich normiert ist, dass Kasseneinnahmen und Kassenausgaben täglich festgehalten werden sollen (§ 146 Abs. 1 Satz 2 AO). Daraus ergibt sich, dass der Unternehmer selbst das Kassenbuch führen bzw. den Kassenbericht erstellen muss (Grundsatz der Zeitgerechtigkeit). Den Grundsätzen ordnungsgemäßer Kassenführung widerspricht – wie teilweise noch heute in der Praxis anzutreffen –, wenn ein Unternehmer die Kassenbelege zunächst nur sammelt, oh...