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FG Münster Urteil v. - 1 K 3431/13 E

Gesetze: EStG § 3b, KStG § 8 Abs 3 Satz 2

Verdeckte Gewinnausschüttung

Zahlung steuerfreier Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge an Gesellschafter-Geschäftsführer

Leitsatz

1) Die Zahlung von Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschlägen führt zur Annahme verdeckter Gewinnausschüttungen, wenn für die Zahlungen keine überzeugenden betrieblichen Gründe geltend gemacht werden können, die die Vermutung für eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis entkräften.

2) Basiert der wirtschaftliche Erfolg des Betriebs wesentlich auf dem Import von Waren aus Asien (China) und erfordert ein reibungsloser und ressourcenschonender Ablauf des Wareneinkaufs damit besondere Arbeitszeiten, hätte ein ordentlicher Kaufmann dies bereits bei der Bemessung des Geschäftsführergehalts berücksichtigt. Eine betriebliche Notwendigkeit zur Zahlung steuerfreier Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist dann nicht gegeben.

Fundstelle(n):
GStB 2015 S. 321 Nr. 9
WAAAE-91202

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FG Münster, Urteil v. 14.04.2015 - 1 K 3431/13 E

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