Zahlung steuerfreier Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge an Gesellschafter-Geschäftsführer
Leitsatz
1) Die Zahlung von Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschlägen führt zur Annahme verdeckter Gewinnausschüttungen, wenn für die
Zahlungen keine überzeugenden betrieblichen Gründe geltend gemacht werden können, die die Vermutung für eine Veranlassung
durch das Gesellschaftsverhältnis entkräften.
2) Basiert der wirtschaftliche Erfolg des Betriebs wesentlich auf dem Import von Waren aus Asien (China) und erfordert ein
reibungsloser und ressourcenschonender Ablauf des Wareneinkaufs damit besondere Arbeitszeiten, hätte ein ordentlicher Kaufmann
dies bereits bei der Bemessung des Geschäftsführergehalts berücksichtigt. Eine betriebliche Notwendigkeit zur Zahlung steuerfreier
Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist dann nicht gegeben.
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