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USt direkt digital Nr. 10 vom Seite 16

Bewegte Lieferung

Matthias Trinks

Eine bewegte Lieferung liegt vor, wenn ein Gegenstand befördert oder versendet wird. Besonders relevant ist die Bewegung im Reihengeschäft, da stets nur eine Lieferung als bewegte steuerfrei sein kann.

Nach kommt es gemäß nunmehr gefestigter Rechtsprechung für die Zuordnung ausschließlich auf objektive Umstände an. Grundsätzlich gilt wegen § 3 Abs. 6 Satz 6 UStG immer die erste Lieferung als die bewegte. Nur ausnahmsweise kann die Folgelieferung bewegt sein. Hierzu muss objektiv feststehen, dass der Mittelunternehmer dem letzten Abnehmer bereits vor Grenzübertritt die Möglichkeit verschafft hat, über den Gegenstand wie ein Eigentümer zu verfügen. Derjenige, der sich auf die Ausnahmeregelung beruft (Steuerpflichtiger oder Finanzverwaltung), muss die objektiven Umstände nachweisen. Durch Einholung einer entsprechenden Erklärung vom Mittelunternehmer kann der erste Lieferer Vertrauensschutz erlangen.

Die Handhabung dürfte in der Praxis teilweise zu Problemen führen, weil es nicht mehr auf die Transportverantwortung („Incoterms“) oder Absichtserklärungen ankommt. Daher haben BFH, Bundesrat und Wirtschaftsvertreter eine Geset...

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