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OLG Bremen Beschluss v. - 5 W 9/15

Gesetze: BGB § 26; BGB § 1945; BGB § 2358; FamFG § 352

Leitsatz

Leitsatz:

Auf die Erklärung der Erbausschlagung durch den gesetzlichen Vertreter eines Vereins gegenüber dem Nachlassgericht als amtsempfangsbedürftige Willenserklärung finden die Grundsätze der Anscheins- und Duldungsvollmacht keine Anwendung.

Fundstelle(n):
ErbBstg 2015 S. 188 Nr. 8
NJW-RR 2015 S. 1096 Nr. 18
ZAAAE-91039

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OLG Bremen, Beschluss v. 12.05.2015 - 5 W 9/15

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