Aussetzung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung – Auslandswohnsitz des Steuerpflichtigen – Erfordernis der Verschlechterung
der Vollstreckungssituation
Leitsatz
Die Aussetzung der Vollziehung kann – bei nicht überwiegend wahrscheinlichem Erfolg der Klage - von einer Sicherheitsleistung
abhängig gemacht werden, wenn der Antragsteller seinen Wohnsitz in Thailand hat und über keine inländischen Vermögenswerte
verfügt.
Der Auslandswohnsitz lässt eine Realisierung der Steuerforderung bei Bestands- bzw. Rechtskraft gefährdet erscheinen, wenn
die Vollstreckbarkeit nicht – z.B. aufgrund der EG-Beitreibungsrichtlinie – wie im Inland gewährleistet ist.
Eine im Zeitpunkt der Entscheidung über die Aussetzung bereits bestehende Gefährdung rechtfertigt das Verlangen nach Sicherheitsleistung
auch dann, wenn mit einer weiteren Verschlechterung der Vermögensverhältnisse nicht zu rechnen ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 12 Nr. 12 CAAAE-90912
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Beschluss v. 23.03.2015 - 3 V 3863/14 A(E,U)
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