Unwirksame Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids aufgrund fehlendem Bekanntgabewillen des FA
Unterbrechung der Festsetzungsverjährung durch Antragstellung
Leitsatz
1. Die Zulässigkeit eines Einspruchs kann nicht Gegenstand eines gesonderten Feststellungsantrags sein.
2. Der Einspruch gegen einen bereits geänderten Bescheid ist unzulässig.
3. Ein Einkommensteuerbescheid ist nicht wirksam bekannt gegeben worden, wenn vom FA die Bekanntgabevollmacht nicht beachtet
worden ist.
4. Liegt aufgrund der fehlehaften Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids gar keine wirksame Steuerfestsetzung vor, kann
die Festsetzungsfrist nicht durch einen Antrag auf Änderung der Festsetzung unterbrochen werden.
5. Geht die den Verwaltungsakt erlassende Behörde selbst davon aus, dass durch eine erneute Bekanntgabe keine Rechtsfolgen
mehr herbeigeführt werden können, bedeutet dies auch zwingend die Aufgabe des Bekanntgabewillens eines solchen Verwaltungsakts.
6. Ist ein Bescheid nicht wirksam bekannt gegeben worden, ist die Wahrung der Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 1 S. 3 Nr.
1 AO ausgeschlossen.
7. Voraussetzung für einen wirksamen Antrag nach § 170 Abs. 3 AO ist, dass dieser hinreichend bestimmt das steuerliche Begehren
erkennen lässt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BAAAE-90908
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 22.01.2015 - 12 K 3631/12
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