BGH Beschluss v. - 2 StR 424/14

Strafaussetzung zur Bewährung: Prüfung der Aussetzungsvoraussetzungen bei einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren

Gesetze: § 56 Abs 1 StGB, § 56 Abs 2 StGB

Instanzenzug: Az: 21 KLs 6/14

Gründe

I.

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung "unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Az: 703 Cs 336 Js 1943/13 - 58/14" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs, einer Klarstellung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe und zur Aufhebung des Urteils, soweit die Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt wurde.

2Nach den Feststellungen des Landgerichts überfiel der Angeklagte am nach einem Gaststättenbesuch den Zeugen P.   , der 500 Euro an einem Geldspielautomaten gewonnen hatte und sich auf dem Nachhauseweg befand. Der Angeklagte bedrohte den Geschädigten mit einer Spielzeugpistole und ließ sich dessen Geld aushändigen. Danach schlug der Angeklagte den Geschädigten mit dem Pistolenknauf auf den Kopf, wodurch dieser eine Platzwunde erlitt.

3Das Landgericht hat die Tat als schwere räuberische Erpressung im Sinne der §§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1b in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB gewertet.

II.

41. Der Senat ändert den Schuldspruch so ab, wie es aus der Entscheidungsformel ersichtlich ist.

5Der Einsatz des gefährlichen Werkzeugs (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) stellt hier auch dessen Verwendung im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB dar. Im Sinne dieser Vorschrift verwendet ist das gefährliche Werkzeug auch noch nach deren Vollendung, solange die Tat - wie hier - jedenfalls noch nicht beendet ist (vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl., § 250 Rn. 18).

6§ 265 Abs. 1 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs durch den Senat nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

72. Die Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen die Strafzumessung richtet. Hinsichtlich der Gesamtstrafenbildung ist nur die Klarstellung geboten, dass die Einzelgeldstrafen aus dem Strafbefehl des unter Auflösung und Wegfall der dort gebildeten Gesamtgeldstrafe in die Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen sind.

83. Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung hat keinen Bestand.

9§ 56 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 StGB ermöglicht es dem Gericht, bei Vorliegen einer günstigen Sozialprognose und besonderer, in der Tat oder der Persönlichkeit des Angeklagten liegender Umstände auch die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren zur Bewährung auszusetzen. Dabei sind die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 stets vorrangig zu prüfen. Dies gilt schon deshalb, weil zu den nach § 56 Abs. 2 zu berücksichtigenden Faktoren auch solche gehören, die schon für die Prognose nach Abs. 1 von Belang sind (vgl. , NJW 2014, 3797 f.). Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Versagung der Strafaussetzung auf dem Rechtsfehler beruht.

Fischer                              Cierniak                         Krehl

                 Eschelbach                              Ott

Fundstelle(n):
HAAAE-90705