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NWB Nr. 22 vom Seite 1610

Der neue „Rabatterlass“

Kritische Würdigung des

Dr. Stephan Geserich

[i] BMF, Schreiben vom 20. 1. 2015 (BStBl 2015 I S. 143)Der BFH hat mit Urteilen vom - VI R 64/11 (BStBl 2015 II S. 184) und vom - VI R 62/11 (BStBl 2015 II S. 191) seine Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung von Rabatten und Preisvorteilen, die Arbeitnehmern von dritter Seite eingeräumt werden (sog. Drittrabatte), weiterentwickelt und konkretisiert. Danach führen derartige Vorteile entgegen der Auffassung der Finanzbehörden nur ausnahmsweise zu Arbeitslohn. Gleichwohl hat das BMF beide Urteile jüngst im Bundessteuerblatt veröffentlicht und zu ihrer Anwendung den bisherigen „Rabatterlass“ vom mit (BStBl 2015 I S. 143) neu gefasst. Allerdings wird das neue BMF-Schreiben der am Veranlassungsprinzip orientierten Rechtsprechung des BFH zum Arbeitslohn bei Drittrabatten nur eingeschränkt gerecht.

Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .

I. Der bisherige Automatismus der Finanzbehörden

[i]Drittrabatte bei Mitwirkung des Arbeitgebers stets ArbeitslohnNach bisheriger, im (BStBl 1993 I S. 814) niedergelegter Auffassung der Finanzbehörden führten Preisvorteile und Rabatte, die den Arbeitnehmern bei der Nutzung oder dem Erwerb von Waren oder Dienstleistungen nich...

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