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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 90/13

Gesetze: StromStG § 2 Abs. 3, StromStG § 9 Abs. 3, StromStG § 9 Abs. 4

Keine Stromsteuerbegünstigung für die Umwandlung von Klärschlamm in Klärschlammmehl, das als Sekundärbrennstoff in Kraftwerken verwendet wird

Leitsatz

Die Umwandlung von Klärschlämmen mit einem Trocknungsrückstandsgehalt von mindestens 20 % und höchstens 35 % in Klärschlämme mit einem Trocknungsrückstandsgehalt von mindestens 60 % und höchstens 75 % (Klärschlammmehl) durch mechanische Einwirkung und Wärmeeinsatz mit dem Ziel der Gewinnung ausschließlich eines zur Mitverbrennung in Kraftwerken eingesetzten Sekundärbrennstoffs ist nicht dem Produzierenden Gewerbe im Sinne des § 2 Nr. 3 StromStG zuzurechnen. Es handelt sich weder um Recycling im Sinne des Abschnitts D, Unterabschnitt DN, Abteilung 37 (hier: Klasse 37.20), noch um die Herstellung von chemischen Erzeugnissen im Sinne des Abschnitts D, Unterabschnitt DG, Abteilung 24 (hier: Klasse 24.14 oder Klasse 24.15), der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003, sondern um Abwasserbeseitigung im Sinne des Abschnitts O, Unterabschnitt OA, Klasse 90.01, der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BAAAE-90344

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 23.03.2015 - 4 K 90/13

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