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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 2 K 231/14

Gesetze: UStG § 15, UStG § 14 Abs. 4

Umsatzsteuer: Heranziehung ergänzender Geschäftsunterlagen zur Bezeichnung von Art und Umfang der abgerechneten Leistung

Leitsatz

Werden zur Bezeichnung von Art und Umfang der abgerechneten Leistung andere Geschäftsunterlagen herangezogen, sind diese in dem Abrechnungsdokument eindeutig zu bezeichnen. Denn nur auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass die weiteren Unterlagen tatsächlich Grundlage der Rechnungserstellung gewesen sind.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
UStB 2015 S. 188 Nr. 7
HAAAE-90342

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 11.03.2015 - 2 K 231/14

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